Eine alleinerziehende Person ist eine Person, die ohne Hilfe einer anderen erwachsenen Person mindestens ein Kind grosszieht. Man spricht auch von Ein-Eltern-Familien bzw. Einelternfamilien.
Wir sprechen von einem binationalen Paar oder einer binationalen Familie, wenn deren Mitglieder mindestens zwei verschiedenen Nationalitäten angehören.
Unter Ehe oder Heirat versteht man eine rechtliche Verbindung zweier Menschen unabhängig von deren Geschlecht.
Mit einer eingetragenen Partnerschaft konnten zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Beziehung bis zum 30. Juni 2022 eintragen lassen und dadurch bestimmte Rechte und Pflichten erwerben. Seit dem 1. Juli 2022 steht gleichgeschlechtlichen Paaren hingegen nur noch die Ehe offen.
Unter Familie verstehen wir Lebensgemeinschaften, die sich – durch die Gestaltung der grundsätzlich lebenslangen Beziehungen von Eltern und Kindern im Generationenverbund und von Geschwistern untereinander – zur Verwandtschaft konstituieren. (Familiencharta 2016).
Die sogenannte Fortsetzungs-, Stief- oder Patchworkfamilie besteht aus zwei Einelternfamilien oder einer Einelternfamilie und einer alleinstehenden Person.
Mehr als die Hälfte der Kleinkinder werden in der Woche, während der Erwerbsarbeit ihrer Eltern, durch die Grosseltern betreut.
Als Konkubinat wird das Zusammenleben zweier Personen ohne Trauschein bezeichnet.
Mehrgenerationenbeziehungen sind gekennzeichnet durch das Zusammenleben verschiedener Generationen von Erwachsenen sowie durch die Solidarität und Hilfe zwischen Angehörigen.
Ein Pflegekind ist ein Kind, das vorübergehend oder dauerhaft nicht bei den Herkunftseltern, sondern in einer anderen Familie (Pflegefamilie) lebt und betreut wird.
Regenbogenfamilien werden Familien genannt, bei denen Kinder bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnern als eine Familie leben.
Bei der Stiefkindadoption adoptiert der/die Ehepartner/in oder die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende oder die eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, das Kind des leiblichen Elternteils.
Das Kindesverhältnis zur biologischen Mutter entsteht mit der Geburt eines Kindes. Ist die Mutter verheiratet, so entsteht das Kindesverhältnis zum anderen Elternteil aufgrund der Ehe. Ist die Mutter unverheiratet, so entsteht es aufgrund der Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.