Matrimonio / Unione coniugale


Unter Ehe oder Heirat versteht man eine rechtliche Verbindung zweier Menschen unabhängig von deren Geschlecht.

Voraussetzungen und Hintergründe

Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Ehewilligen volljährig und urteilsfähig sein. Sodann dürfen sie nicht

  • in gerader Linie miteinander verwandt sein bzw. keine Geschwister sein;
  • nicht bereits verheiratet sein oder mit einer Drittperson in eingetragener Partnerschaft sein 

Hinderungsgründe

Eine Heirat ist nicht möglich, wenn eine Person:

  • bereits verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt,
  • nicht urteilsfähig ist,
  • mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner nahe verwandt ist,
  • wenn die Heirat dazu dient, die Zulassungsbestimmungen für Ausländerinnen oder Ausländer zu umgehen.

Ehevorbereitungsverfahren: Gesuch stellen

Für die Aufnahme des Ehevorbereitungsverfahrens muss ein Termin am Zivilstandamt des Wohnsitzes vereinbart werden und ein Gesuch für die Heirat eingereicht werden. Das zuständige Zivilstandsamt kann im Link vom Bundesamt für Justiz (BJ) ermittelt werden. Das Zivilstandsamt teilt nach Prüfung des Gesuchs schriftlich mit, ob die Heirat möglich ist.

Trauung in der Schweiz

Standesamtliche Trauung

  • Die Trauung muss innert drei Monaten nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens durchgeführt werden.
  • Sie findet im Zivilstandsamt statt und wird deswegen „zivile Trauung“ genannt.

Kirchliche Trauung Eine kirchliche Trauung ist erst nach der zivilen Trauung möglich. Informationen zur kirchlichen Trauung bietet das Pfarramt des Wohnorts.

Namensrecht

Mit dem seit dem 1.1.2013 geltenden Gesetz zum Namensrecht behalten die Eheleute ihren Familiennamen. Sie können sich aber für einen gemeinsamen Namen entscheiden. Mehr dazu im Stichwort „Namensrecht“. Eine Namensänderung infolge Heirat, zieht die Erneuerung verschiedener Dokumente nach sich.

Wirtschaftliche Folgen / Güterstand

Der Güterstand ist eine Gesamtheit von Bestimmungen, welche die wirtschaftlichen Beziehungen der Eheleute regeln, insbesondere die Aufteilung der Güter bei Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Ungültigkeitserklärung) oder bei Wechsel des Güterstandes. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe gekauften Vermögenswerte (Möbel, Liegenschaften, Geld, Wertpapiere) auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Wenn Schulden vorhanden sind, muss abgeklärt und festgehalten werden, wer sie übernimmt. Mittels Ehevertrag können die Eheleute den ehelichen Güterstand festlegen. Der Vertrag muss von einem Notar oder einer Notarin oder einer vom Kanton für Beurkundungen bezeichneten Person beurkundet werden. In der Schweiz werden drei verschiedene Güterstände unterschieden. Die Errungenschaftsbeteiligung kommt zur Anwendung, wenn die Eheleute nicht ausdrücklich einen anderen Güterstand vereinbart haben (ordentlicher Güterstand). Damit die Eheleute dem Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung unterstehen, müssen sie einen Ehevertrag abschliessen.

Weitere rechtliche Folgen

Neben dem Namensrecht und dem Güterstand hat die Heirat auch folgende rechtliche Folgen:

  • Bürgerrecht: Mit dem neuen Bürgerrecht (seit 1.1.2013) behalten die Eheleute ihre jeweilige Nationalität sowie ihr Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons.
  • Gemeinsame Steuern: Einkommen und Vermögen der Eheleute werden zusammengezählt und in einer gemeinsamen Steuererklärung deklariert.
  • Auskunftspflicht: Die Eheleute müssen sich gegenseitig über Gehalt, Schulden und Vermögen Auskunft geben.
  • Kinder: Wenn ein Kind zur Welt kommt, gilt der Ehemann der Mutter als Vater, ausser es wird das Gegenteil bewiesen. Die Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind.
  • Familienwohnung: Die Kündigung des Mietvertrags bedarf ab dem Zeitpunkt der Heirat der Einverständniserklärung der Partnerin/des Partners. Auch wenn ein Partner allein ein Haus besitzt, kann dieses nicht ohne Zustimmung der Partnerin/des Partners verkauft werden.
  • Beistand und Unterstützung: Die Eheleute sind verpflichtet sich gegenseitig beizustehen und zu unterstützen, dies beinhaltet auch finanzielle Unterstützung, sofern dies notwendig ist.
  • Die Ehe wird durch „Scheidung“ aufgelöst. Mehr dazu in den entsprechenden Stichworten des Familienwegweisers.
  • Erbfolge: Ehepartner sind immer erbberechtigt.

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