Kantone erheben ihre Steuern autonom. Das Schweizer Steuerrecht ist deshalb sehr heterogen, nicht zuletzt auch die Steuerabzüge für Familien.
In der Schweiz werden die Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ungeachtet ihres Güterstands zusammengerechnet. Da der Einkommenssteuertarif progressiv ausgestaltet ist, können Familien, in denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, durch dieses System steuerlich deutlich höher belastet werden als ein unverheiratet zusammenlebendes Paar, wodurch Ehepaare benachteiligt werden. Daher gibt es verschiedene korrigierende Massnahmen, mit denen die Steuerbelastung von Familien abgeschwächt wird und Ungleichheiten kompensiert werden sollen. Neben den Familienzulagen entlastet der Staat die Familien mit Vergünstigungen bei der Bundes- und der Gemeindesteuer. Die Abzüge variieren von Kanton zu Kanton.
Elterntarif
Von der geschuldeten Steuer für verheiratete oder alleinstehende Personen wird pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person ein Betrag von 251 Franken abgezogen (ab 2011, der Betrag wird jährlich indexiert).
Kinderabzug
Alle Kantone sowie der Bund gewähren einen Steuerabzug pro Kind. Die Höhe ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Fremdbetreuungsabzug
Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder nicht betreuungsfähig sind, können bei der direkten Bundessteuer bis max. 10 100 Franken abgezogen werden. Die Höhe des Fremdbetreuungsabzugs auf kantonaler Ebene ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Der Abzug wird generell für Kinder bis 14 Jahre zugelassen. Bei getrennten Eltern steht der Abzug dem Elternteil mit dem Sorgerecht zu. Der Nationalrat hat sich in der Sommersession 2021 für die Erhöhung des Fremdbetreuungsabzuges ausgesprochen. Das Geschäft liegt nun beim Ständerat.
Eigenbetreuungsabzug
Einige Kantone (ZG, LU, VS) gewähren Eltern, die auf eine Drittbetreuung verzichten einen zusätzlichen Eigenbetreuungsabzug. Dieser ergänzt den Kinderabzug.
Ausbildungsabzug für Kinder und junge Erwachsene
Bund und Kantone lassen auch einen Ausbildungsabzug zu. Die Höhe des Abzuges variiert von Kanton zu Kanton. Eine Alterslimite von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE. In vielen Kantonen besteht hingegen eine Einkommenslimite des Kindes. Sie reicht von 10 000 Franken pro Jahr im Kanton TG bis zu 20 000 Franken im Kanton VS.
Versicherungsabzug für Kinder
Der Elternteil, der den Kinderabzug geltend macht, kann bei den Bundessteuern auch einen Abzug für Sparzinsen und Versicherungen von 700 Franken geltend machen. Leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, können beide diesen Abzug vornehmen. Mehr dazu in der Quelle Steuern: Wie Sie Geld sparen können von H. Ryser in Bilanz (24.2.12) sowie im umfassenden Dokument über die Familienbesteuerung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom August 2015 (791KB, pdf).
Abzüge für Verheiratete und Zweiverdienerehepaare
Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, leisten sowohl der Bund als auch die meisten Kantone einen sogenannten Zweitverdienerabzug. Er ist ein Ausgleich für die stärkere Progression, von der doppelverdienende verheiratete Paare betroffen sind. Der Sonderabzug kann natürlich nur bei einem Einkommen abgezogen werden, und zwar beim niedrigeren. Verheiratete profitieren zudem in den meisten Kantonenen von einem tieferen Verheiratetentarif bei der Einkommensbesteuerung.
Abzüge für Getrennte
Wenn getrennte Eltern Unterhaltszahlungen leisten, steht der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu. Der andere Elternteil darf den Unterstützungsabzug geltend machen. Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung können Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden. Bei einer Scheidung muss festgelegt werden, ob eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen soll oder eine Alimentenzahlung. Die Besteuerung ist jeweils gerade umgekehrt. Wer Alimente zahlt, kann diese abziehen, wer sie erhält, muss versteuern. Wer hingegen Abfindungen leistet, kann diese nicht abziehen. Für die Begünstigten sind sie dafür steuerfrei.
Reform der Ehe- und Familienbesteuerung
Der Bundesrat will die steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren beseitigen und plant dafür einige Änderungen bei der direkten Bundessteuer. Auch wollte der Bund die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder steuerlich besser berücksichtigen, wobei die Vorlage zur Erhöhung der Maximalabzüge im September 2020 an der Urne scheiterte.
Das schweizerische Steuerrecht im Internet finden Sie auf der Webseite von Swiss-Tax. Informationen zur Gesetzgebung im Bereich Ehepaar- und Familienbesteuerung finden Sie hier.
Das Stichwort „Familienzulagen“ im Familienwegweiser könnte für Sie ebenfalls von Interesse sein.