Als Konkubinat wird das Zusammenleben zweier Personen ohne Trauschein bezeichnet.
Weil das Konkubinat im Gesetz nicht geregelt ist, werden Konkubinatspartner rechtlich nicht wie ein Ehepaar, sondern weitgehend wie Einzelpersonen behandelt. Im Folgenden sind einige wichtige rechtliche Aspekte aufgeführt.
Elterliche Sorge
Bei unverheirateten Eltern gilt seit dem 1. Juli 2014 der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (wie bei Ehepartnern). Mehr dazu unter dem Stichwort „Elterliche Sorge“.
Name
Nicht gemeinsame Kinder behalten ihren Namen, gemeinsame Kinder erhalten den Namen der Mutter. Falls die Mutter infolge früherer Eheschliessungen einen Doppelnamen führt, erhält das Kind den ersten Namen. Seit dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, dass bei Vorliegen der gemeinsamen elterlichen Sorge den gemeinsamen Kindern der Name des Vaters gegeben werden kann (durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern beim zuständigen Zivilstandsamt). Mehr dazu unter dem Stichwort „Namen“.
Bürgerrecht
Das Schweizer Bürgerrecht erhalten Kinder, wenn mindestens eines der Eltern Schweizer Bürger ist und zwar unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht.
Erbschaft
Für Konkubinatspartner besteht kein gesetzlicher Erbanspruch. Wollen Konkubinatspartner ihrem Partner etwas vererben, müssen sie daher ein Testament verfassen. Dabei sind jedoch allfällige Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern zu berücksichtigen. Wenn keine pflichtteilberechtigte Verwandte vorhanden sind, kann der Konkubinatspartner als Alleinerbe eingesetzt werden.
Erbschaftssteuern
Es ist zu beachten, dass Konkubinatspartner kein Anrecht auf den sogenannten begünstigten Erbschaftssteuersatz haben, der in den meisten Kantonen für nah verwandte Personen vorgesehen ist.
Witwen- oder Witwerrente
Konkubinatspartner erhalten weder von der AHV noch von der Unfallversicherung eine Witwen- bzw. Witwerrenten.
Pensionskasse
Bei vielen Pensionskassen haben Konkubinatspartner beim Tod der Partnerin oder des Partners nur einen beschränkten Anspruch oder gar keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Sind keine Leistungen vorgesehen, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen werden.
Die AHV der Konkubinatspartner wird individuell geregelt. Wer keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kann den so genannten AHV-Minimalbetrag einzahlen. Trennen Sie sich von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner, haben Sie gegenseitig keinen Anspruch auf Ausgleich der Guthaben bei Pensionskasse und AHV.
Konkubinatspartner werden als Einzelpersonen besteuert d.h. beide Partner erhalten jeweils getrennte Steuererklärungen.
Es gibt verschiedene Eigentumsformen: Allein-, Stockwerk- und Miteigentum. Das Eigentum wird entsprechend der finanziellen Beteiligung auf beide Parteien aufgeteilt im Grundbuch eingetragen. Es ist sinnvoll, vor dem Kauf schriftlich zu regeln, wer im Fall einer Trennung aus dem gemeinsamen Heim ausziehen muss.
Der Konkubinatsvertrag steht sowohl heterosexuellen Paaren, die nicht heiraten wollen, als auch homosexuellen Paaren, die sich nicht eintragen lassen wollen, offen.
Form des Vertrags
In der Ausgestaltung eines solchen Konkubinatsvertrages ist man weitgehend frei, der Konkubinatsvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Es ist aber sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen. Diese muss nicht von einem Notar beurkundet werden, soweit nicht zusätzlich erbvertragliche Anordnungen darin enthalten sind.
Inhalt des Vertrags
Folgende Punkte sollten sinnvollerweise geregelt werden: