Beistandschaft


Die Beistandschaft ist eine Massnahme des Erwachsenenschutz- rechts, welche zum Schutz einer bedürftigen Person denkbar ist.

Beistandschaft für Erwachsene 

Es existieren 4 verschiedene Arten von Beistandschaft: 

Begleitbeistandschaft
Eine Person benötigt für bestimmte Geschäfte begleitende Unterstützung. Es erfolgt dabei keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit, und die betroffene Person muss der Beistandschaft zustimmen.

Vertretungsbeistandschaft
Eine Person kann bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und ist daher auf eine Vertretung angewiesen. Es kann hierbei zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit kommen.

Mitwirkungsbeistandschaft
Diese Form setzt voraus, dass die verbeiständete Person zu gewissen Handlungen die Zustimmung des Beistandes benötigt. Für die entsprechenden Handlungen ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

Umfassende Beistandschaft
Eine umfassende Beistandschaft ist denkbar bei besonderer Hilfsbedürftigkeit einer Person, was insb. bei dauernder Urteilsunfähigkeit der Fall ist. Eine Person unter umfassender Beistandschaft ist nicht mehr handlungsfähig. 

Beistandschaft für Kinder

Auch für Kinder kann eine Beistandschaft errichtet werden, falls es die Verhältnisse der Eltern erfordern. Die Beistandsperson soll in diesen Fällen die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistand kann zudem auch in weiteren Bereichen beauftragt werden, bspw. um im Falle einer Trennung der Eltern den Kontakt zwischen den Kindern und den beiden Elternteilen zu sichern.

Anordnung einer Beistandschaft

Eine Beistandschaft muss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgesprochen werden. Eine Verbeiständung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn andere Lösungen nicht genügen. Wird eine Beistandschaft als notwendig angesehen, so ist diese in Hinblick auf die konkreten Umstände auszugestalten, und die Selbstbestimmung ist so weit wie möglich zu wahren.

Die KESB ernennt den Beistand bez. die Beiständin, wobei das Verfahren durch eine Gefährdungsmeldung oder einen Antrag ausgelöst wird. Es kann sich dabei um eine Privatperson wie Angehörige oder um einen Berufs-/Amtsbeistand handeln. Es ist möglich, mehrere Personen als Beistände zu ernennen. Die Beistände werden durch die KESB betreut.

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