Alimenti


Der Rechtsbegriff „Unterhalt“ bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Die Unterstützung erfolgt in Form von Unterhaltszahlungen sogenannten Alimenten.

Ehegattenunterhalt

Nach der Scheidung müssen die  frühere Ehepartnerin und der frühere Ehepartner grundsätzlich selbst für den eigenen Unterhalt aufkommen.

Je nachdem, wie lange die Ehe gedauert hat und wie die Aufgaben zwischen den Ehegatten aufgeteilt waren sowie abhängig von Alter, Gesundheit, beruflicher Ausbildung, Erwerbsaussichten und finanzieller Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten besteht in seltenen Fällen weiterhin und für eine beschränkte Zeit ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den anderen Ehegatten. Betreut ein Ehegatte die gemeinsamen Kinder, so ist auch ein angemessener Betrag für die dadurch entstehenden Erwerbseinbussen zu bezahlen (sog. Betreuungsunterhalt).

Das Gericht entscheidet über die Höhe der Unterhaltszahlung. Entscheidend sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten.

Kindesunterhalt

Die Eltern sorgen, unabhängig von ihrem Zivilstand, für den gebührenden Unterhalt des Kindes, zumindest bis zur Mündigkeit des Kindes, bzw. bis zur abgeschlossenen Erstausbildung, welche den Eintritt in das Berufsleben ermöglicht. Zum Unterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit, sowie die Deckung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen und Risiken wie Krankheit und Unfall.

Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Kindesunterhalts gemäss den Bestimmungen des Eherechts. Eltern, die das Kind nicht oder nicht mehr in Obhut haben (sei es der Vater, die Mutter oder beide), erfüllen ihre Unterhaltspflicht durch meist monatlich entrichtete Geldzahlungen, sofern ihr Einkommen über dem Existenzminimum liegt.

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird durch das Gericht oder vertraglich festgelegt. Durch den Unterhaltsvertrag bzw. dem Urteil über die Unterhaltspflicht steht dem Kind (resp. dessen gesetzlichen Vertreter) für die Leistung des Unterhalts für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung ein Klagerecht auf Unterhalt (Unterhaltsklage). Mehr dazu weiter unten im Absatz "Pflichtverletzung“.

Bei der Bemessung der Kindesunterhaltbeiträge sind in erster Linie folgende Kriterien massgebend:

  • die Bedürfnisse des Kindes (die Kosten seines Unterhalts), die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie das Vermögen und die Einkünfte des Kindes
  • Kosten der Betreuung durch die Eltern oder durch Dritte

Für die Festlegung des konkreten Unterhaltsbeitrags existieren neben den gesetzlichen Vorschriften verschiedene Richtlinien. Je nach Kanton wird der Unterhaltsbeitrag anders berechnet. Informationen über die Berechnung des Unterhaltsbeitrags im fraglichen Kanton, lassen sich bei Gerichtsbehörden oder einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt einholen. Mehr dazu finden Sie unter dem „Stichwort“ Unterhaltsberechnung im Familienwegweiser.

Pflichtverletzung

Wenn der Unterhaltsverpflichtete, seiner Pflicht nicht nachkommt, stehen dem anderen Unterhaltsberechtigten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Die Kantone sind verpflichtet, für die Kinderalimente eine unentgeltliche Inkassohilfe anzubieten und die Kinderalimente auch zu bevorschussen Anlaufstelle ist in den meisten Kantonen die Kindesschutzbehörde (KESB).
  •  Wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht für das Kind vernachlässigt, kann das Gericht die Schuldner der zahlungspflichtigen Elternteils anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter (meist Vater oder Mutter) des Kindes zu leisten.
  • Für bereits geschuldete Unterhaltszahlung kann der Unterhaltsberechtigte eine Betreibung beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten einleiten.
  • Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, trotz vorhandener Mittel, kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Antragsrecht steht den Unterhaltsberechtigten zu.

Ausführlichere Informationen zur Durchsetzung von Kindesunterhaltszahlungen finden Sie im Artikel von Geissmann Rechtsanwälte.

Erhält die berechtige Person die Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig oder nicht rechtzeitig, hat der Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch das Gemeinwesen verpflichtet, Kindern und Ehegatten beim Eintreiben (Inkasso) der Unterhaltsbeiträge zu helfen. Die aktuell von den Kantonen ganz unterschiedlich ausgestaltete Inkassohilfe ist bis dato mit einer rechtsungleichen Behandlung sowie einer gewissen Rechtsunsicherheit verbunden. Mit der geplanten Vereinheitlichung der Inkassohilfe durch die Inkassohilfeverordnung (InkHV) will der Bundesrat per 01.01.2022 unterhaltsberechtigte Personen künftig in allen Kantonen gleichbehandeln, wenn sie die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten. Damit wird neben der Rechtsgleichheit gleichzeitig eine professionalisierte und gestärkte Inkassohilfe angestrebt, die das Gemeinwesen entlasten soll.

Weitere Informationen finden Sie unter der Medienmitteilung des Bundesrats vom 06.12.2019.

Weitere Informationen

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