Adoption bezeichnet die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.
Seit dem 1. Januar 2018 gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:
Durch eine Adoption entsteht ein Kindsverhältnis zwischen den Adoptierenden und dem Kind. Dadurch wird das adoptierte Kind einem leiblichen Kind gleichgestellt.
Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind. Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.
Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
Die Einzeladoption eines Kindes durch eine verheiratete Person ist nur möglich, wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.
Die Einzeladoption eines Kindes durch eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person ist nur möglich, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
Eine Person kann das Kind mit dessen Mutter oder Vater sie
unter gewissen Voraussetzungen adoptieren. Mehr dazu finden Sie unter dem Stichwort „Stiefkindadoption“.
Für jede Adoption ist mit allgemeinen Verwaltungskosten zu rechnen.
Seit dem 1. Januar 2023 haben erwerbstätige Eltern, welche ein Kind unter vier Jahren adoptieren, Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub. Dieser dauert zwei Wochen und die Adoptiveltern werden dabei im Rahmen der Erwerbsersatzordnung bezahlt. Im Falle von Stiefkindadoptionen ist demgegenüber kein Adoptionsurlaub vorgesehen.
Der Adoptionsurlaub ist auf vierzehn Tage beschränkt und muss innert 1 Jahr nach erfolgter Adoption bezogen werden. Es kann entweder am Stück oder tageweise bezogen werden. Er kann sodann auch zwischen den Adoptiveltern aufgeteilt werden.
Die vertrauliche Geburt bezeichnet eine Entbindung, bei der durch besondere Diskretion im Spital gewährleistet wird, dass das Umfeld der Frau von der Tatsache der Geburt nichts erfährt. Die Frau kann ihr Kind unter medizinischer Betreuung im Spital zur Welt bringen und sie kann sich bereits während der Schwangerschaft medizinisch und psychologisch unterstützen und beraten lassen. Bereits in der Schwangerschaft können die Frauen an ihre Gynäkologin / ihren Gynäkologen, ans Spital oder eine Hebamme wenden und die vertrauliche Geburt wünschen. Ihre Personalien werden dann hinterlegt, und die Frauen erhalten ein Pseudonym oder einen Code für Vorsorgeuntersuchungen, Geburt und Nachsorge. Alle Akten werden als «Vertraulich» vermerkt, die Angaben bleiben geheim. Die im Anschluss zur Adoption freigegebenen Kinder haben später die Möglichkeit, nach ihrer leiblichen Mutter zu suchen.
Weitere Informationen zu dieser neu eingeführten Möglichkeit finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrates, auf pa-ch.ch oder im Merkblatt für die Geburtsabteilung in Spitälern des Kantons Bern.