Allocation de formation professionnelle


Für Kinder bis zu 16 Jahren erhalten Sie eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Kind und Monat. Für Kinder von 16 bis 25 Jahren die in Ausbildung sind, haben Sie Anspruch auf eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Kind und Monat.

Übersicht

Unter Ausbildungszulagen versteht man (monatliche) Geldbeträge, die der Staat an Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen in Ausbildung ausbezahlt. Ziel dieser Zulagen ist es, die zusätzlich anfallenden Kosten für die Ausbildung der Kinder bzw. Jugendlichen teilweise zu kompensieren. Die Ausbildungszulagen gehören zusammen mit den Kinderzulagen zu den Familienzulagen.

Für Kinder bis 25 Jahren, die in Ausbildung sind, wird die Ausbildungszulage ab dem Monat entrichtet, in welcher eine nichtobligate Ausbildung begonnen wird, frühestens aber ab dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Der Mindestbetrag beträgt 250 Franken pro Kind und Monat, wobei ca. ein Viertel der Kantone höhere Beträge ausrichtet.

Anspruch auf Familienzulagen haben Personen mit obligatorischer AHV-Versicherung, also sowohl Arbeitnehmer (nicht) beitragspflichtiger Arbeitgeberinnen wie auch Selbstständigerwerbende. Ebenfalls einen Anspruch auf Familienzulagen besitzen Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen.

Nur der Erstanspruchsberechtigte Elternteil hat Anspruch auf die Familienzulagen. Allerdings hat der andere Elternteil Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem Kanton arbeitet, in welchem die Familienzulage höher ist.

Anspruch auf Familienzulagen geltend machen

Familienzulagen werden nicht automatisch gewährt sondern müssen beantragt werden. Sie können bis fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden.

  • Arbeitnehmende müssen bei ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Familienzulagen stellen.
  • Selbstständigerwerbende wenden sich an ihre Familienausgleichskasse (die in der Regel von der AHV-Ausgleichskasse geführt wird). Die kontoführende Ausgleichskasse kann im Link InfoRegister der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ermittelt werden.
  • Nichterwerbstätige stellen ihren Antrag im Regelfall ebenfalls bei der kantonalen Ausglichskasse des Wohnsitzkantons.

Meldepflicht

Sämtliche Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch (inkl. Ausbildung der Kinder) und die Höhe der Zulagen auswirken, müssen dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse gemeldet werden. Alle Informationen zu den Familienzulagen können in der Broschüre Familienzulagen (692KB, pdf) der AHV nachgelesen werden (Stand 1.1.2021).

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) regelt die Ansprüche auf Familienzulagen für selbständige Landwirt:innen und landwirtschaftliche Arbeitnehmende. Die Leistungen umfassen Kinderzulagen von 200 Franken pro Kind und Monat (220 Franken im Berggebiet), Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Kind und Monat (270 Franken im Berggebiet) und Haushaltungszulagen von 100 Franken pro Monat für landwirtschaftliche Arbeitnehmende. Anspruchsberechtigt sind haupt- und nebenberufliche Landwirt:innen, Älpler:innen, Berufsfischer:innen und landwirtschaftliche Arbeitnehmende, die bestimmte Einkommensgrenzen erfüllen. Die Zulagen werden teilweise von den Arbeitgebenden und teilweise von Bund und Kantonen finanziert. Änderungen in den persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnissen müssen der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet werden (Broschüre).