Das Kindesverhältnis zur biologischen Mutter entsteht mit der Geburt eines Kindes. Ist die Mutter verheiratet, so entsteht das Kindesverhältnis zum anderen Elternteil aufgrund der Ehe. Ist die Mutter unverheiratet, so entsteht es aufgrund der Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.
Die Anerkennung ist ein Rechtsakt, durch welchen eine Person anerkennt, Vater oder Mutter eines Kindes zu sein. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird automatisch der Ehegatte bzw. die Ehegattin als Vater oder Mutter vermutet, ohne dass eine Anerkennung nötig ist.Bei gleichgeschlechtlichen Ehen greift diese Vermutung nur, wenn das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt wurde.
Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss derjenige, der sich als leiblicher Vater betrachtet, das Kind ausdrücklich anerkennen. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun. Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein anderer Mann das Kind anerkannt hat. In In einem solchen Fall muss dessen Anerkennung vor Gericht angefochten werden. Bei Wohnsitz in der Schweiz kann die Anerkennung bei jedem Zivilstandsamt erfolgen. Die Adresse des Zivilstandamts lässt sich im Link des Bundesamts für Justiz (BJ) ermitteln. Eine Anerkennung durch die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter ist hingegen nicht möglich.
Ist die Anerkennung rechtsgültig, so gilt das Kindsverhältnis von der Geburt des Kindes an. Es gilt somit auch rückwirkend, falls die Anerkennung nach der Geburt erfolgt ist. Vater und Kind können von diesem Zeitpunkt an ihre Rechte und Pflichten geltend machen (Unterhaltspflicht, Unterstützungspflicht, Erbrecht, Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, etc.).
Die Anerkennung des Kindes hat auch Auswirkungen auf die elterliche Sorge. Obwohl das Sorgerecht grundsätzlich weiterhin der Mutter zusteht, falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, genügt künftig eine Erklärung beider Elternteile dafür, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben können. Mehr dazu im Stichwort „elterliche Sorge“ des Familienwegweisers.
Die Anerkennung des Kindes hat hingegen keine Auswirkung auf dessen Nationalität und keine Auswirkung auf dessen Namen, es sei denn, das Kind hat eine andere Nationalität oder seinen Wohnsitz im Ausland. In diesen Fällen gibt das Zivilstandsamt, bei dem die Anerkennung erklärt wurde, Auskunft.
Bei weiteren Fragen konsultieren Sie die Häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Kindesanerkennung oder das Merkblatt Nr. 152.1 über die Kindesanerkennung in der Schweiz (86KB, pdf) beziehungsweise das Merkblatt Nr. 152.2 über die Kindesanerkennung im Ausland (39KB, pdf) des Bundesamts für Justiz (BJ).
Art. 255: Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes
Art. 260f.: Anerkennung der Vaterschaft
Art. 261ff.: Vaterschaftsklage