Unter dem Unterhaltsrecht werden alle Rechtsnormen verstanden, die den Unterhalt regeln.
Es wird zwischen dem Ehegattenunterhalt (dem Recht des früheren Ehepartners/der früheren Ehepartnerin auf Unterhaltszahlungen) und dem Kindsunterhalt (dem Recht des Kindes auf Unterhalt) unterschieden. Während der Ehegattenunterhalt nur bei einer Scheidung zu tragen kommen kann, müssen die Eltern immer für den Unterhalt der Kinder sorgen.
Nachehelicher Unterhalt für Ehepartner
Ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Grundsätzlich sind ehemalige Ehegatten ab Scheidungszeitpunkt verpflichtet, ihren Unterhalt selbst zu verdienen und sich allenfalls wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern. Ein Unterhalt ist nur dann geschuldet, wenn eine Eigenversorgung nicht möglich ist. In solchen Fällen wird ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bejaht, wobei dieser gemäss dem Bundesgericht zeitlich zu limitieren ist.
Falls ein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, ist dies mit der Methode der Überschussverteilung zu bestimmen. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichwort «Unterhaltsberechnung».
Mehr dazu unter den Stichworten "Alimente", „Scheidung “, „Trennung“ und "Unterhaltsberechnung" im Familienwegweiser.
Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der Eltern, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Durch das neue Unterhaltsrecht, welches am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wird das Recht des Kindes auf Unterhalt gestärkt, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die elterliche Verantwortung und somit das Wohl des Kindes stehen dabei im Zentrum.
Gerichtliche Trennung und Scheidung
Bei einer richterlichen Trennung oder bei einer Scheidung regelt das Zivilgericht auch den Unterhaltsbeitrag für die Kinder. Es ist auch für Genehmigung eines Unterhaltsvertrags zuständig. Bei einer Änderung des Unterhaltsvertrags gibt es zwei Wege: Bei Einigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Genehmigung des neuen Unterhaltsvertrags zuständig. Bei Uneinigkeit der getrennten oder geschiedenen Eltern entscheidet das Zivilgericht über die Neuregelung des Unterhaltsbetrags.
Unverheiratete Eltern
Bei unverheirateten Eltern entsteht mit Anerkennung der Vaterschaft ein Unterhaltsanspruch des Kindes (Mehr dazu unter dem Stichwort "Vaterschaftsanerkennung" im Familienwegweiser). Unverheiratete Eltern können einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Unterhaltsvertrag wird erst dann verbindlich, wenn er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt worden ist. Auch eine Änderung des Unterhaltsvertrags wird erst mit Genehmigung durch die KESB verbindlich. Kommt kein Unterhaltsvertrag zustande, so ernennt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand, die oder der das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches vertritt.
Vorrang des Kindesunterhalts
Der Unterhalt des minderjährigen Kindes hat Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Unabhängig vom Schicksal ihrer Beziehung und ihres Zivilstands sind beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Bevor sie die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung unter sich regeln, müssen sie sich an erster Stelle um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern.
Betreuungsunterhalt
Die Kosten der Betreuung durch die Eltern oder durch Dritte (so genannter Betreuungsunterhalt) gehören seit der Revision des Unterhaltsrechts auch zum Unterhaltsbeitrag, der dem Kind zusteht, dies unabhängig davon ob die Eltern des Kindes jemals verheiratet waren oder nicht.
Unterhaltsvertrag
Sofern die Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichen, wird im Entscheid oder im Unterhaltsvertrag festzuhalten sein, wie hoch der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbeitrag wäre, der so genannte „gebührende Unterhalt“. Im Unterhaltsvertrag und im Urteil muss deshalb für jedes Kind angegeben werden:
Dies vereinfacht es dem Kind, bei einem Einkommens- oder Vermögenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen. Regelung bei Mankosituationen In Mankofällen kann kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt. Wenn sich die Verhältnisse der zahlungspflichtigen Elternperson ausserordentlich verbessern, kann aber der fehlende Betrag nachträglich auf fünf Jahre zurück eingefordert werden. Der Anspruch kann innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.
Zur Sicherung der Unterhaltsbeiträge können die Inkassofachstellen die Vorsorgeeinrichtungen informieren, wenn eine versicherte Person mit mindestens vier monatlichen Alimentenzahlungen im Rückstand ist. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Fachstelle unverzüglich informieren, wenn Ansprüche der versicherten Person auf eine einmalige Auszahlung von mindestens 1000 Franken oder auf einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung fällig werden. Auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben muss sofort gemeldet werden.
Eine gravierende Lücke im Gesetz bleibt leider nach wie vor bestehen: Das Kind hat keinen Anspruch auf einen Mindestunterhaltsbeitrag. In Mankosituationen erhält es keine Alimente, die seinen Lebensunterhalt sichern. Kann die alleinerziehende Person die Kinderkosten nicht alleine tragen, sind Armut und Abhängigkeit von Sozialhilfe unvermeidlich und sie muss sowohl die Betreuung, den Unterhalt wie auch die daraus resultierende Verschuldung alleine schultern. Die Lage der Betroffenen könnte nur dann verbessert werden, wenn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge und die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen in Form von Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung wirksam koordiniert werden könnte. Dem Bund fehlt jedoch die entsprechende Kompetenz, da das Sozialhilferecht in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Weitere Informationen finden sich ausserdem unter den Stichworten "Alimente", „Unterhaltsberechnung“ und „Unterhaltsrecht: Revision“.