Der erste Schritt in einer ehelichen Auseinandersetzung ist in der Regel, dass ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt.
Die rechtlichen Folgen des Getrenntlebens können entweder über das Gericht oder aussergerichtlich geregelt werden. Besteht zwischen den Ehegatten noch ein gewisses Vertrauen und können sie nach wie vor miteinander kommunizieren, kann sich eine aussergerichtliche Trennung empfehlen.
Die aussergerichtliche Trennung erfolgt am besten über eine sogenannte Getrenntlebensvereinbarung. In diesem rechtlich verbindlichen Vertrag halten die Eheleute die Modalitäten des Getrenntlebens fest (Regelungen über die eheliche Wohnung, den Hausrat, Besuchsrechte, Unterhaltsbeiträge für Kinder, Steuern, etc.) – diese können zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden. Dazu ist wiederum eine Einigung unter den Eheleuten nötig. Ansonsten steht es einem Ehepartner frei, allenfalls das Eheschutzgericht anzurufen um eine Änderung der Vereinbarung zu verlangen.
Die Getrenntlebensvereinbarung ist strikte von der Scheidung zu trennen. Die Vereinbarung regelt ausschliesslich den Zustand des faktischen Getrenntlebens und sagt nichts über die Verhältnisse bei einer späteren Scheidung aus (Informationen zur „Scheidung“ entnehmen Sie dem entsprechenden Stichwort des Familienwegweisers). Der Nachteil an einer aussergerichtlichen Trennung besteht darin, dass ohne Gerichtsurteil keine staatliche Alimenteninkassohilfen oder Alimentenbevorschussungen in Anspruch genommen werden können. AHV-Bezüger kommen zudem nur bei einer gerichtlichen Trennung in den Genuss der höheren Einzelrenten.
a) Eheschutzmassnahmen
Auf Ersuchen eines Ehegatten wird das Eheschutzgericht tätig (sog. Eheschutzverfahren). Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten. Ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin regelt in einem Eheschutz-Verfahren die Folgen des Getrenntlebens. Eheschutzmassnahmen können vom Gericht angeordnet werden, wenn ein erneutes Zusammenleben in nächster Zukunft zwar ausgeschlossen oder wenig wahrscheinlich ist, das Paar aber z.B. keine Scheidung anstrebt oder einer der Partner sich einer Scheidung widersetzt. Das Verfahren ist einfach und rasch.
b) Gerichtliche Trennung im engeren Sinne
Die gerichtliche Trennung ist, wie die Scheidung, ein gesetzlich anerkannter Status. Bei der gerichtlichen Trennung wird das gemeinsame Leben der Ehegatten durch ein Gerichtsurteil beendet, d.h. es ist die Intervention einer Richterin bzw. eines Richters erforderlich. Das Verfahren ist ähnlich wie bei einer Scheidung. Im Unterschied zur Scheidung löst das Urteil über die gerichtliche Trennung die Ehe jedoch nicht auf . Das Konzept der gerichtlichen Trennung wurde in erster Linie eingeführt, um katholischen Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, ihren Zivilstand mit dem Glauben zu vereinbaren. Zudem bietet die gerichtliche Trennung einem Paar mit Eheproblemen eine Bedenkzeit, bevor es die Ehe definitiv auflöst.
Allerdings verliert die gerichtliche Trennung zunehmend an Bedeutung, da sie eine Scheidung oft nicht verhindert: Nach Ablauf einer zweijährigen Trennung kann jeder der beiden Partner eine Scheidung beantragen. Manchmal zieht ein Paar jedoch die gerichtliche Trennung einer Scheidung vor, um die sozialen und eherechtlichen Vorteile der Ehe zu bewahren.
Unabhängig davon, ob die Massnahmen durch eine private Vereinbarung der Ehepartner zustande kommen oder als Eheschutzmassnahmen durch das Gericht festgelegt werden, regeln sie generell folgende Punkte:
Unterhaltsbeitrag
Zuteilung der Wohnung und des Hausrats
Bei der Zuteilung des Hausrats ist ausschlaggebend, wer den Gegenstand tatsächlich am ehesten benötigt, und nicht, wem der Gegenstand gehört.
Gütertrennung
Sie kann vom Gericht im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft angeordnet werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Regelung der Kinderbelange
Bei einer tatsächlichen Trennung wird grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Für die Obhut über die Kinder, die Betreuung und den persönlichen Verkehr wird das Gericht – falls die Eltern sich geeinigt haben – die von den Eltern getroffene Vereinbarung genehmigen. Im Streitfall wird das Gericht entscheiden. Ebenso ist das Gericht für die Genehmigung der Vereinbarung der Eltern bettreffend Unterhalt zuständig. Im Konfliktfall wird es die Höhe der Unterhaltszahlungen, die für die Kinder zu leisten sind, festsetzen. Falls nötig, kann das Gericht auch Massnahmen zum Schutz der Kinder verfügen.
Einigen sich die Ehepartner im Rahmen einer privaten Vereinbarung, ohne dafür an Eheschutzmassnahmen gelangen zu müssen, können die vereinbarten Unterhaltszahlungen für die Kinder von den Kindesschutzbehörden genehmigt werden (dringend empfohlen).
Auf der Website der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) finden Sie Informationen darüber, welche Folgen eine Trennung auf Ihr AHV-Konto, auf Ihre laufenden oder künftigen Leistungen der AHV oder IV und auf Ihre Familienzulagen hat.