Stiefkindadoption


Bei der Stiefkindadoption adoptiert der/die Ehepartner/in oder die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende oder die eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, das Kind des leiblichen Elternteils.

Voraussetzungen

Damit Sie das Kind adoptieren können, mit dessen Mutter oder Vater Sie:

  • verheiratet sind
  • oder in eingetragener Partnerschaft leben
  • oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen,

müssen Sie zwingend die folgenden grundlegenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der/die GesuchstellerIn muss mindestens drei Jahre mit dem Vater bzw. der Mutter des Stiefkindes einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Der/die GesuchstellerIn und das Stiefkind müssen mindestens ein Jahr in einer gemeinsamen Hausgemeinschaft leben.
  • Der/die GesuchstellerIn muss mindestens 16 Jahre älter sein als das Stiefkind.
  • Wenn das Stiefkind urteilsfähig ist, so muss es die Zustimmung zur Adoption erteilen.
  • Grundsätzlich muss der andere leibliche Elternteil die Zustimmung zur Stiefkindadoption erteilen. Von der Zustimmung kann jedoch abgesehen werden, wenn dieser Elternteil unbekannt, seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.

Adoptionsgesuch

Das Adoptionsgesuch ist bei der für Adoptionen zuständigen zentralen Behörde des Kantons einzureichen, in dem Sie Wohnsitz haben. Diese teilen mit, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Die zentrale Behörde im Adoptionswesen jedes einzelnen Kantons und deren Kontaktangaben finden Sie im pdf des Bundesamts für Justiz (BJ). Allgemeine Bestimmungen zur Adoption finden Sie unter dem Stichwort Adoption.

Weiterführende Informationen

Im Stichwort „Adoption“ finden Sie weitere allgemeine Informationen zum Thema. Umfassende Informationen finden Sie auf der Website des Verbands der Kantonalen Zentralbehörden Adoption (VZBA).