Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe.
Der erste Schritt in einer ehelichen Auseinandersetzung ist in der Regel, dass ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt. In der Rechtssprache wird dieser Schritt „Getrenntleben“ genannt (mehr dazu unter dem Stichwort „Trennung“). Wenn eine Scheidung unausweichlich ist, dann wird am zuständigen Zivilgericht des Wohnsitzkantons ein Gesuch auf Scheidung gestellt. Die wichtigsten Informationen zur Scheidung können der ch.ch-Plattform entnommen werden. Generell wird zwischen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung) und einer auf einseitiges Begehren (Scheidung auf Klage) unterschieden.
Am einfachsten lässt sich die Ehe auflösen, wenn beide Ehepartner dies wollen – die sogenannte Scheidung auf gemeinsames Begehren: Die Grundlage dieser einvernehmlichen Scheidung bildet die sogenannte Scheidungskonvention. Dies ist ein Vertrag, in dem die Ehegatten ihren Scheidungswillen (eine Begründung ist nicht nötig) und die Nebenfolgen der Scheidung (d.h. Sorgerecht über die Kinder, Besuchs- und Ferienrecht, Kinderunterhalt, Ehegattenunterhalt, berufliche Vorsorge und Güterrecht) regeln (als Vorschlag für die Richterin/den Richter). Auch wenn das Gesetz nicht verlangt, dass eine Anwältin oder einen Anwalt beigezogen wird, kann dieser/diese für eine gezielte Unterstützung beigezogen werden.
Ist die Scheidungskonvention erstellt und unterzeichnet, genügt es, dass sich beide Ehepartner mit der Ehescheidung einverstanden erklären und ein gemeinsames Scheidungsbegehren dem Gericht einreichen. Manche Gerichte bieten vorgedruckte Formulare an, Sie können aber auch einfach einen Brief aufsetzen und darin schreiben, dass Sie sich scheiden lassen wollen – den Brief müssen beide Ehegatten unterschreiben. Eine Mustervorlage (70KB, pdf) wird auf der Seite der schweizerischen Bundesverwaltung zur Verfügung gestellt. Je nach Situation müssen Sie der Vereinbarung und dem Gesuch verschiedene Unterlagen beilegen. Informieren Sie sich beim Gericht darüber, was genau verlangt wird. Das Gericht prüft daraufhin die Angemessenheit der Scheidungskonvention. Erachtet es die Scheidungskonvention als in Ordnung, spricht es die Scheidung aus.
Können sich die Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung nicht in einer Scheidungskonvention einigen, dann ist die Scheidung mittels Klage einzuleiten. Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, kann er sich während zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens (Zeitpunkt, in welchem der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde) der Scheidung widersetzen (sog. Eheschutzbegehren). Nach Ablauf der zwei Jahre hat der scheidungswillige Ehegatte einen unbedingten Anspruch, geschieden zu werden. Bei der Scheidung auf Klage entscheidet das Gericht über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung.
In Ausnahmefällen, nämlich wenn die Weiterführung der Ehe einem Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann, ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehepartners schon vor Ablauf der zweijährigen Trennungszeit möglich. Dies müssen jedoch sehr gravierende Umstände sein (etwa Misshandlungen des Ehepartners etc.).
Die Scheidung hat verschiedene Folgen. Jene, die die „elterliche Sorge“ beziehungsweise das „Unterhaltsrecht“ betreffen, sind in separaten Stichworten im Familienwegweiser festgehalten. Die Folgen bezüglich dem Namen, der Beruflichen Vorsorge und dem Güterrecht folgen hier.
Nach einer Scheidung behalten die Ehepartner grundsätzlich den Familiennamen, den sie bei der Heirat angenommen haben. Falls die Ehefrau oder der Ehemann bei der Heirat den Namen geändert hat, kann sie oder er den Ledignamen jederzeit wieder annehmen. Dazu reicht eine Meldung beim Zivilstandsamt. Das zuständige Zivilstandsamt lässt sich im Link des Bundesamts für Justiz (BJ) ermitteln. Der Name der Kinder ändert sich im Prinzip nicht.
Die von beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben im Falle einer Ehescheidung hälftig zu teilen. Dies gilt selbst wenn bei einem oder beiden Ehegatten bereits ein sogenannter „Vorsorgefall“ (Ausrichtung einer Alters- oder Invaliditätsrente etc.) eingetreten ist. Auf die hälftige Teilung kann dann verzichtet werden, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Zu teilen sind die Guthaben, welche in der Zeitdauer von der Heirat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angespart wurden. Die Höhe dieser Guthaben sind bei den entsprechenden Pensionskassen anzufragen. Auf entsprechende Anfrage hin stellt Ihnen die Pensionskasse einen Ausweis über die während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen aus. Dieser Ausweis ist beizubringen und dem Scheidungsbegehren beizulegen. Diejenigen Guthaben, welche unter dem Titel der 3a Säule (freiwilliges Sparen) angespart werden, unterstehen – im Gegensatze zur AHV und zur Pensionskasse – dem ehelichen Güterrecht. Deren Aufteilung richtet sich somit auch nach den Regeln des ehelichen Güterrechts.
Wenn die Ehegatten keinen andern Güterstand vereinbart haben, unterstehen sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das grundlegende Merkmal dieses Güterstandes ist, dass er das Vermögen in vier Bestandteile aufteilt: in Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes und Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemannes. In das Eigengut fallen dabei die persönlichen Utensilien, Erbschaften, Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die einem schon vor der Ehe gehörten. Alles andere, d.h. Lohn, Renten, Ersparnisse aus Arbeitserwerb, Erträge aus dem Eigengut etc. bilden die sogenannte Errungenschaft. Wird die Ehe geschieden, dann kann jeder Ehegatte sein Eigengut für sich behalten. Die gesamte Errungenschaft unter den Ehegatten wird hälftig geteilt. Neben der Errungenschaft gibt es noch den Güterstand der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Diese Güterstände werden durch Ehevertrag begründet. Durch Ehevertrag kann ein Güterstand auch jederzeit während der Ehe ageändert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Stichwort „Heirat“.
Weiterführende Informationen zum Thema Scheidung finden sich bei den zuständigen Gerichten. In Familiensachen sind die kantonalen Zivilgerichte am Wohnsitz der einen oder anderen Parteien zuständig. Sie finden die zuständige kantonale Gerichtsbehörde unter diesem Link durch Eingabe der Postleitzahl. Die Gerichte geben in der Regel zudem Auskunft darüber, wo, wann, wer Rechtsauskunft in Zivilsachen erteilt. Rechtsuchende können sich auch an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden. Weitere Informationen rund ums Thema Scheidung finden Sie im Familienwegweiser unter folgenden Stichworten „Elterliche Sorge“ und „Unterhaltsrecht“.