Namensrecht


Unter Namensrecht wird die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist.

Eheschliessung

Seit 2013 gilt, dass sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen der Eheschliessenden auswirkt. Brautleute behalten heute automatisch ihren Ledignamen (Familiennamen) und sind somit im Bereich Name gleich gestellt (dasselbe gilt im Übrigen für das Bürgerrecht). Sie können sich aber für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden: Für denjenigen der Frau oder für denjenigen des Mannes. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen. Zu beachten gilt:

Doppelnamen wie beispielsweise „Meier Müller“ sind nicht mehr möglich. Aktuell diskutiert das Parlament über die Wiedereinführung des Doppelnamens bei der Heirat. 

Allianznamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel „Meier-Müller“, sind allerdings weiterhin erlaubt. Der Allianzname ist kein offiziell eingetragener Name; er kann aber im Alltag verwendet und in der Identitätskarte und im Pass eingetragen werden.

Wer seit der Heirat einen Doppelnamen trägt und diesen abgeben beziehungsweise wieder seinen Ledignamen annehmen möchte, kann dies seit dem 1.1.2013 tun. Dabei gelten keine Fristen. Für die Änderung des Familiennamens gemeinsamer Kinder ist die Frist bereits Ende 2013 abgelaufen. Nach einer Scheidung wird grundsätzlich der Familienname behalten. Mehr Infos dazu unter dem Stichwort „Scheidung“.

Kinder

Verheiratete Eltern

Kinder von verheirateten Eltern erhalten automatisch den gemeinsamen Familiennamen.

Ehepaare, die keinen gemeinsamen Familiennamen haben, müssen bei der Heirat entscheiden, welchen Namen die Kinder tragen sollen. Die Eltern können innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt ihres ersten Kindes den Namensentscheid wieder rückgängig machen.

Unverheiratete Eltern

Die Kinder unverheirateter Eltern erhalten automatisch den Ledignamen der Mutter. Falls die Mutter infolge früherer Eheschliessungen einen Doppelnamen führt, erhält das Kind den ersten Namen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Regelfall seit 1. Juli 2014), können sie jedoch auch den Ledignamen des Vaters als Namen für das Kind wählen. Mehr dazu unter dem Stichwort „elterliche Sorge“ im Familienwegweiser.

Grundsatz der Unabänderlichkeit des Familiennamens

Der Familienname ist grundsätzlich unabänderlich. Änderungsmöglichkeiten ergeben sich

bei Heirat:

will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen

bei Vorliegen achtenswerter Gründe

  • Lächerlicher Name
  • Anstössiger Name
  • Fremdländischer Name (Bewilligungspraxis zurückhaltend)
  • Religionswechsel
  • Kinder:
  1. Name, derjenigen Person, die sorge- bzw. obhutsberechtigt ist
  2. Familienname des Stiefvaters (Bewilligungspraxis zurückhaltend)
  3. Keine Doppelnamen möglich

bei Vorliegen beachtlicher Gründe:

Gründe, die auch entfernt einfühlsam sind. Die Bewilligungspraxis ist liberal, jedoch erfolgt keine Bewilligung bei rechts-, sitten- oder mutwilligen Änderungswünschen.

Weitere Informationen

Haben Sie noch Fragen zum Namensrecht, wie es seit 2013 gilt? Antworten finden Sie im Dokument Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht (54KB, pdf) des Bundesamtes für Justiz (BJ). Zudem stellt das BJ Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab 1. Januar 2013 (120KB, pdf) zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Name“ im Familienwegweiser.