Mutterschutz


Für schwangere Frauen und Mütter gelten besondere Schutzmassnahmen während und nach der Schwangerschaft sowie während dem Stillen.

Schutzbedürftigkeit

Während der Schwangerschaft ist die Frau empfindlicher gegen Schädigungen und Anstrengungen, die im Zusammenhang mit den Bedingungen am Arbeitsplatz stehen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, schwangere Frauen so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

Schutzmassnahmen

Ab Beginn der Schwangerschaft:

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis weder während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin noch in den 16 Wochen nach der Niederkunft kündigen (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR). Der Schutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Das Verbot gilt unabhängig vom Kündigungsgrund.

Arbeitsbeschränkungen

a) Einverständnis zur Beschäftigung

Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind diese Frauen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind. Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (z.B. komfortable Liege in einem separaten Ruheraum).

b) Absenzen und Lohnfortzahlung

Eine schwangere Frau darf auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen.

Der Lohn ist ihr dann allerdings nicht unbedingt geschuldet, vor allem, wenn sie kein Arztzeugnis vorlegt. Wie bei Krankheit oder Unfall muss der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin den Lohn während einer beschränkten Dauer zahlen, wenn sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht zur Arbeit geht.

c) Beschränkung der Arbeitszeit

Die vertraglich vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden, und die tägliche Arbeit darf in keinem Fall 9 Stunden überschreiten, selbst wenn vertraglich eine längere tägliche Arbeitszeit vorgesehen wurde.

Bei Nachtarbeit: Ab der achten Woche vor der Niederkunft herrscht ein Nachtarbeitsverbot. Davor hat eine Schwangere das Anrecht auf eine Arbeitszeit zwischen 06:00 und 20:00 oder 80% des Lohnes.

Bei hauptsächlich stehender Arbeitstätigkeit gibt es weitere Beschränkungen der Arbeitszeit.

Nach der Geburt bzw. während der Stillzeit

Nach der Geburt gelten für Sie als Mutter folgende Bestimmungen bei der Arbeit:

  • Während 8 Wochen: Beschäftigungsverbot
  • Während (max.) 14 Wochen: Mutterschaftsurlaub: Mehr dazu unter dem Stichwort Mutterschaftsurlaub.
  • Während (max.) 14 Wochen: 80% des Lohnes (EOG): Mehr dazu unter dem Stichwort Mutterschaftsentschädigung.
  • Während (max.) 15 Wochen bei Nachtarbeit: Anrecht auf Arbeitszeit zwischen 06:00 und 20:00 oder 80% des Lohnes, wenn Sie keine Nachtarbeit leisten möchten.
  • Während (max.) 16 Wochen: Das Recht der Arbeit fern zu bleiben (nach 14 Wochen unter Umständen mit zusätzlicher Lohneinbusse).

Bestimmungen zum Stillen im Besonderen:

Es gelten bestimmte Sonderschutzvorschriften für Mütter während der Stillzeit (konsultieren Sie dazu auch die Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften). Je nach Grösse des Pensums werden für die Stillpausen entsprechende Zeitgutschriften als Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mutter im Betrieb stillt oder den Arbeitsplatz zum stillen verlässt und auch für Frauen, die ihre Milch abpumpen.

Weitere Informationen

Eine gute Übersicht zu den Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen finden Sie in den beiden Übersichtstafeln Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung und Mutterschutz und Schutzmassnahmen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) sowie in deren umfassenden Broschüre Mutterschaft – Informationen für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis.

Um die gesetzlichen Bestimmungen im Überblick zu behalten und Vorgesetzte und Arbeitnehmerinnen gleichermassen bei organisatorischen Fragen zu unterstützten bietet sich die digitale Agenda mamagenda.ch von Travail.Suisse an. Sie wird auch im Stichwort „Mutterschaft und Erwerbsarbeit“ näher beschrieben.

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