Mutterschaftsentschädigung


Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen während den ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes.

Alle erwerbstätigen Mütter (Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose und Frauen, die im Unternehmen Ihres Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeiten und einen Lohn beziehen) haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. 

Voraussetzungen

Damit die Arbeitnehmerin das Taggeld erhält, muss sie während der neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert sein und mindestens fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben. Ausserdem muss sie zum Zeitpunkt der Geburt immer noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, als Selbständigerwerbende gelten oder im Betrieb des Ehemannes gegen einen Barlohn mitarbeiten.

Erhielt die Arbeitnehmerin schon vor der Geburt Arbeitslosengeld oder erfüllte sie die Bedingungen dafür, dann hat Sie ebenfalls Anrecht auf das Taggeld.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält sie kein Taggeld, darf aber auch nicht beschäftigt werden.

Leistungen

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 220.00.

Pro Woche werden 7 Tagesentschädigungen ausgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt. In diesem Fall muss jedoch die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert haben.

Kantonale Bestimmungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können weitergehende Lösungen vorsehen. Auskünfte erteilen die kantonalen AHV-Ausgleichskassen beziehungsweise das Personalbüro des Arbeitgebers. 

Beantragung

Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.

  • Wenn die Mutter Arbeitnehmerin ist, erfolgt die Anmeldung durch den Arbeitgeber. Er rechnet mit der Ausgleichskasse ab.
  • Wenn die Mutter selbstständig erwerbend ist, muss die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher sie ihre AHV-Beiträge entrichtet.
  • Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen ist.

 Das Anmeldeformular finden Sie im Link der AHV/Ausgleichskasse.

Weitere Informationen

Auf der Website der AHV-IV sowie in deren Broschüre 6.02d: Mutterschaftsentschädigung finden Sie ausführliche Informationen über die Mutterschaftsentschädigung.

Seit dem 1. Juli 2024 können Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten (Legislative) auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, ohne dass ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet. Voraussetzung ist allerdings, dass für die betreffende Sitzung keine Vertretungslösung vorgesehen ist. Die betroffene Parlamentarierin muss der Ausgleichskasse eine Bescheinigung der zuständigen Stelle einreichen, wonach die Stellvertretung für die Sitzungen, an denen sie teilgenommen hat, nicht erlaubt war. Diese Ausnahmeregelung fördert die Vereinbarkeit von Mutterschaft und parlamentarischem Milizmandat und stärkt das schweizerische Milizsystem. Die Parlamentarierin, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, kann so ihren vom Volk erteilten Auftrag auch während des Mutterschaftsurlaubs ausüben und die Stärkeverhältnisse im Parlament bleiben trotz Elternschaft erhalten. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Erwerbsersatzverordnung (EOV) gutgeheissen und setzt die neue Regelung per 1. Juli 2024 in Kraft.

Informationen, zur „Mutterschaft und Erwerbsarbeit“, zum „Mutterschaftsurlaub“ und zum „Mutterschutz“ finden Sie unter den entsprechenden Stichworten des Familienwegweisers.

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