Leihmutterschaft ist ein Verfahren, bei dem eine Frau schwanger wird, mit der Absicht das Kind bei der Geburt jemandem anderen zu übergeben.
Die Frau, die das Kind austrägt und zur Welt bringt, wird auch Leihmutter genannt. Gem. Art. 2 lit. k FMedG ist eine Leihmutter eine Frau, die bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind zu empfangen, es auszutragen und nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen. Als Fortpflanzungsverfahren gelten Verfahren zur Herbeiführung der Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr (Art. 2 lit. a FMedG).
Die Personen, die beabsichtigen, das Kind grosszuziehen werden Wunscheltern genannt. Bei der herkömmlichen Vorgehensweise der Leihmutterschaft, wird die Eizelle der Leihmutter verwendet und die Genetik der Leihmutter ist folglich identisch mit der Genetik des Kindes. Die Schwangerschaft kommt durch eine Insemination mit den Samenzellen des Wunschvaters oder des Spenders oder durch Geschlechtsverkehr. Bei der gestationellen Vorgehensweise wird nicht die Eizelle der Leihmutter verwendet, sondern die Eizelle einer anderen Frau. Die Schwangerschaft kommt meistens durch in einem In Vitro Fertilisation (IVF) Verfahren zu Stande.
Art. 119 Abs. 2 lit. d BV besagt, dass alle Arten von Leihmutterschaften unzulässig sind. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 des Bundesgesetztes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG, SR 810.11) konkretisiert.
Weltweit bieten zahlreiche Kliniken und Vermittlungsstellen fortpflanzungsmedizinische Behandlungen an. Die Angebote richten sich an Paare oder Einzelpersonen die auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen können. Der Leihmutter wird die befruchtete Eizelle, die in der Regel von einer anderen Frau stammt, eingesetzt. Nach der Geburt übergibt die Leihmutter das Kind einem Ehepaar oder den Personen, die gerne Eltern des Kindes sein möchten. In der Schweiz, wie auch in den meisten angrenzenden Ländern, ist die Leihmutterschaft verboten. Trotz dieses Verbotes gibt es Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen.
Die Leihmutterschaft wirft schwierige soziale und rechtliche Fragen auf: Die Mutterschaft wird gespalten, Adoptions- und Kindesschutzvorschriften werden umgangen, was es dem Kind erschwert, seine Interessen und Rechte zu wahren, etwa sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Prekär ist auch die Situation der Leihmütter. Sie stammen regelmässig aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten. Eine Kontrolle, ob Leihmütter eine adäquate medizinische, psychologische und soziale Betreuung und Begleitung erhalten und fair entgolten werden, ist nicht möglich.
Neben der Leihmutterschaft sind im Fortpflanzungsgesetz (FMedG) weitere Praktiken nicht zugelassen (Eispende, Embryonenspende, Präimplantationsdiagnostik, und das Einfrieren von Embryonen). Zulässig sind nur jene fortpflanzungsmedizinischen Verfahren, die den Grundsatz mater semper certa est (sinngemäss für: es bestehen keine Zweifel, wer die Mutter ist; massgebend ist der biologische Vorgang des Gebärens) respektieren, wie beispielsweise die künstliche Befruchtung oder die Samenspende für Ehepaare.
Aktuell laufen jedoch Bestrebungen, die Eizellenspende in der Schweiz zu legalisieren: Der Bundesrat wurde im Herbst 2022 mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt.