Krankenversicherung


Jede in der Schweiz wohnhafte und / oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme, Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder bei Geburt bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zur Krankenkasse (Krankenkassenprämien, Kassenwechsel, Grundlagen der Krankenpflegeversicherung, Prämienverbilligung, Probleme mit der Krankenkasse, Krankenkassenleistungen im Ausland, Krankenversicherung für AusländerInnen, Rechte bei Arbeitsunfähigkeit und Zusatzversicherungen) finden Sie im Link Übersicht Krankenkasse von ch.ch.

Während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft werden folgenden Kosten von der Krankenkasse (der Mutter) übernommen, ohne dass eine Kostenbeteiligung (weder Franchise noch Selbstbehalt) bezahlt werden muss. (Nachzulesen sind die Bestimmungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) unter Kapitel 4: Besondere Leistungen bei Mutterschaft von Art. 13 bis 16).

Vorsorgeuntersuchungen
Zu den bezahlten Vorsorgeuntersuchungen gehören in der normalen Schwangerschaft sieben Kontrolluntersuchungen sowie zwei Ultraschalluntersuchungen (eine Routineuntersuchung in der 12.-14. Schwangerschaftswoche und eine Routineuntersuchung in der 20.-23. Schwangerschaftswoche). Bei erhöhtem Risiko (sogenannte Risikoschwangerschaft) werden alle relevanten Prüfungen nach klinischem Ermessen übernommen. Dazu gehören auch die Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) und die Plazentauntersuchung (Chorionbiopsie).

Geburt
Die Kosten der Geburt werden sowohl bei der Geburt im Spital/in einem Geburtshaus wie auch bei einer Hausgeburt übernommen. Zu beachten: Steht das Spital/Geburtshaus nicht auf der Liste des Wohnsitzkantons, sollte die Deckung der Kosten mit der Krankenkasse überprüft werden.

Geburtsvorbereitungskurse
Für Geburtsvorbereitungskurse werden 150 Franken übernommen. Allerdings müssen diese von einer Hebamme durchgeführt werden. Mehr dazu im Stichwort „Hebamme“ des Familienwegweisers.

Spitalaufenthalts des Babys nach der Geburt
Wird das Neugeborene allerdings krank, zahlt die Krankenkasse des Kindes und es fällt die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) an.

Nachkontrolluntersuchungen
Zwischen der sechsten und zehnten Woche nach der Geburt (postpartum-Woche).

Stillbehandlung/-beratung
Es werden drei Sitzungen der Stillberatung übernommen, wenn diese von einer Hebamme oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt werden.

Allgemeine medizinische Versorgung für Erkrankungen
Seit dem 1. März 2014 werden sämtliche Beteiligung an den Kosten für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit (unabhängig ob in Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstanden) ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt übernommen. Zu beachten: Krankheiten und Komplikationen bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche gelten weiterhin als Krankheit, weshalb man da Franchise und Selbstbehalt bezahlen muss. Weitere Informationen im Link Arbeitsunfähigkeit von ch.ch.

Fürs Baby

Das Baby ist ab Geburt gegen Krankheit versichert. Damit diese Deckung besteht, müssen die Eltern bis spätestens drei Monate nach der Geburt eine Krankenversicherung abgeschlossen haben. Bei verspäteter Anmeldung (nach mehr als drei Monaten) beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum. Der Abschluss einer Krankenversicherung ist obligatorisch, ein Versicherungsnachweis (Police oder Versichertenkarte) muss erbracht werden. In der Regel werden (werdende) Eltern von der kantonalen oder kommunalen Stelle kontaktiert. Wird keine Grundversicherung abgeschlossen, erfolgt die Zwangszuteilung zu einer Kasse.

Die Krankenkasse kann frei gewählt werden, Kinder und Eltern müssen also nicht bei der gleichen Kasse versichert sein. Die Aufnahme in die Grundversicherung kann niemandem verweigert werden. Für die Aufnahme in eine gewünschte Zusatzversicherung können die Krankenkassen auch bei Babys die Aufnahme verweigern (z.B. wenn ab Geburt eine Krankheit vorliegt). Wenn Sie Zusatzversicherungen abschliessen wollen, sollte dies also vorgeburtlich geschehen – sofern Ihre Krankenkasse dies anbietet. Ein Verzeichnis zugelassener Krankenversicherer und weiter Informationen zum Thema finden Sie im Link des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).

Haftung volljähriger Kinder für Schulden

Seit dem 1. Januar 2024 haften Jugendliche nicht mehr für die Krankenkassenprämien aus der Zeit, als sie noch minderjährig waren (Art. 105l Abs. 2bis KKV). Dadurch können Jugendliche nicht mehr betrieben werden, wenn Eltern die Prämien oder die Kostenbeteiligung nicht bezahlt haben. Damit wird der Regelung ein Ende gesetzt, wonach die versicherte Person, ob minderjährig oder volljährig, die betreffenden Prämien persönlich schuldet.