Kinderschutz ist ein Sammelbegriff für rechtliche Regelungen, die dem Schutz von Kindern vor Schäden und Beeinträchtigungen dienen sollen.
Kinder brauchen ein Umfeld sowie gesellschaftliche Rahmenbedingungen, die sie vor Armut ebenso schützen wie vor Gewalt. Geschützt ist jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren. Der Kinderschutz umfasst Massnahmen, Gesetze und Projekte, die dazu dienen, das Kind in seiner psychischen und physischen Gesundheit zu schützen und ihm im Falle einer Gefährdung, einer Misshandlung und/oder sexuellen Ausbeutung die nötige Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen. Prävention und Früherfassung sind in diesem Zusammenhang von enormer Bedeutung. Sensibilisierten Fachpersonen können Kinder, deren Wohl gefährdet ist, schon früh auffallen. Dadurch wird es möglich, zu einem frühen Zeitpunkt Schutz- und Unterstützungsmassnahmen einzuleiten.
Freiwilliger Kinderschutz
Der freiwillige Kinderschutz umfasst unterstützende, präventiv wirkende Massnahmen auf freiwilliger Ebene: private und öffentliche Beratungsstellen, medizinische und psychologische Unterstützung etc.
Strafrechtlicher Kinderschutz
Der strafrechtliche Kinderschutz hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in ihrer besonderen Verletzlichkeit mittels Strafbestimmungen zu schützen.
Zivilrechtlicher Kinderschutz
Mittels Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Wohnsitzgemeinde der gefährdeten Person kann jedermann auf eine Kindesgefährdung aufmerksam machen. Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind. Ziel ist, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen und ihre erzieherischen Fähigkeiten zu stärken. Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen müssen dann ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Eltern nichts dagegen unternehmen wollen oder können. Es stehen vier Massnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen.
Weisung: Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Errichtung Beistandschaft: Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.
Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.
Obhutsentzug: Kann der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB den Eltern die elterliche Obhut zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.
Sorgerechtsentzug: Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der mandatstragenden Person sabotieren, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge und die Ernennung eines Vormundes oder einer Vormundin für das Kind.
Die Schweiz hat seit Anfang 2017 eine Anlaufstelle für Personen, die mit Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), Beiständen oder Scheidungsgerichten in einer Konfliktsituation sind. Die unabhängige Anlaufstelle KESCHA ist als Ergänzung zu bestehenden Angeboten gedacht. Sie bietet Betroffenen neutrale Beratung per Telefon oder im persönlichen Gespräch durch unabhängige Fachleute auf deutsch, französisch und italienisch an. Auf der Webseite der Fachstelle wird einfach und verständlich über das Kinder- und Erwachsenenschutzrecht informiert. Ziel und Zweck der KESCHA, ist das Vertrauen der von Schutzmassnahmen betroffenen Personen, ihrer Angehörigen und der Öffentlichkeit in die KESB zu verbessern und so den Kindes- und Erwachsenenschutz zu stärken.
Kinderschutz Schweiz setzt sich für einen besseren Schutz der Kinder vor Gewalt und für die Umsetzung der Kinderrechte ein. Dies geschieht mittels Kampagnen, Projekten, Publikationen, Schulungen, didaktischen Materialien, präventiver Angebote oder politischer Arbeit. Diese Institution befasst sich intensiv mit den Themenbereichen Kinder im Kontext häuslicher Gewalt, gewaltfreie Erziehung und psychische Gesundheit. Im Bereich sexuelle Gewalt thematisiert Kinderschutz Schweiz einerseits die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, anderseits in präventiver Hinsicht die Sexualerziehung bei Kleinkindern. Kinderschutz Schweiz erarbeitet u.a. Empfehlungen für Eltern, Lehr-/Fachpersonen und Behörden.
Die Stiftung Kinder & Gewalt legt den Fokus auf die Prävention und unterstützt lokale und regionale Präventionsarbeit. Sie ist zudem Herausgeberin des Faltprospekts Hilfe, mein Baby hört nicht auf zu schreien, ein Elternratgeber zum Thema Schütteltrauma den Sie gratis bestellen können.
Im Familienwegweiser könnten Sie ausserdem die Stichworte „Gewalt“, „Jugend und Gewalt“ sowie „Sexueller Missbrauch“ interessieren.