Das Arbeitsgesetz (ArG) und seine Verordnungen enthalten besondere Vorschriften zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Als «jugendlich» gelten Arbeitnehmende ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag (Art. 29 Abs. 1 ArG). Der in den Ferien verdiente Lohn gehört den Jugendlichen und nicht den Eltern.
Die Beschäftigung von Jugendlichen vor dem 13. Geburtstag ist grundsätzlich verboten. Sie dürfen lediglich an kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Darbietungen eingesetzt werden oder schauspielerische Tätigkeiten erfüllen (Werbung, Theater, Zirkus usw.). Die maximale Arbeitszeit beträgt 3 Stunden pro Tag und maximal 9 Stunden pro Woche. Werden Jugendliche an solchen Veranstaltungen eingesetzt, muss mind. 14 Tage vorher eine Meldung an das kantonale Arbeitsamt erfolgen.
Ab dem 13. Geburtstag dürfen Jugendliche leichte Arbeiten erledigen (Einkäufe, Hundesitting, Auffüllen von Regalen, Flugblattverteilung usw.). Leichte Arbeit liegt beispielsweise vor, wenn Jugendliche einmal pro Woche nach der Schule Flugblätter verteilen. Keine leichte Arbeit liegt dann vor, wenn körperlich schwere Arbeit erledigt werden muss (bspw. Tragen von schweren Kisten) oder die Gesundheit/Entwicklung der Jugendlichen negativ beeinflusst wird. Den Jugendlichen darf aus der Tätigkeit kein Nachteil in der Schule erwachsen. Während der Schulzeit darf leichte Arbeit höchstens während 3 Stunden pro Tag und höchstens während 9 Stunden pro Woche ausgeführt werden. Während den Schulferien beträgt die maximale Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Im gleichen Umfang zugelassen sind auch Schnupperlehren, die maximal zwei Wochen dauern dürfen. Während den Schulferien darf maximal die Hälfte der Ferienzeit mit Arbeit verbracht werden. Wenn die Ferien 5 Wochen dauern, darf höchstens 2.5 Wochen gearbeitet werden.
Ab dem 15. Geburtstag beträgt die Höchstarbeitszeit für Jugendliche so viel, wie andere im Betrieb haben, jedoch maximal 9 Stunden. Jugendliche bis 15.99 Jahren dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche ab dem 16. Geburtstag dürfen höchstens bis 22 Uhr arbeiten. Für Jugendliche gelten die gleichen Pausenregelungen wie für Erwachsene, d.h. mindestens 15 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden und mindestens 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden.Die Tagesarbeitszeit der Jugendlichen muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden erfolgen. Sie müssen zudem eine zusammenhängende Ruhezeit von mind. 12 Stunden haben.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Gäste in Betrieben der Unterhaltung (Nachtlokal, Dancing, Diskotheken, Clubs, Barbetriebe usw.) bedienen. Sie dürfen ebenfalls keine Gäste in Hotels, Restaurants und Cafés bedienen, ausser im Rahmen der Lehre oder Schnupperlehre. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht in Kinos, Zirkussen oder Schaustellerbetrieben eingesetzt werden. Dies betrifft Tätigkeiten nicht-künstlerischer Natur (Reinigung, Ticketverkauf, Aufbau eines Zirkuszelt).
Gefährliche Arbeiten (Chemikalien, Lärm, Unfallrisiko usw.) werden reguliert und teils sogar verboten. Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche verboten. Ausnahmen bestehen nur, wenn eine Lehre abgeschlossen wird, die zwingend auf Nacht- und Sonntagsarbeit angewiesen ist. Das WBF führt eine Verordnung, in der geregelt ist, welche Berufe Nacht- und Sonntagsarbeit verrichten dürfen (bspw. Bäckereien, Gesundheitsberufe). Für Beschäftigung von Jugendlichen in der Nacht oder an Sonntagen in Berufen, die nicht in der Verordnung geregelt sind, braucht es eine Bewilligung von der kantonalen Behörde