Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet das Vermögen einer verstorbenen Person.
Ist eine Person verstorben, wird auch ihr Nachlass geregelt. Was mit dem Vermögen passiert, hängt davon ab, ob die verstorbene Person ihren Nachlass zu Lebzeiten geregelt hat oder nicht.
Sofern kein Testament verfasst und kein Erbvertrag abgeschlossen wurde (mehr dazu unter dem Titel «Alternativen»), bestimmt das Erbrecht im Rahmen der Festlegung der gesetzlichen Erbfolge, wer das Vermögen nach dem Tod einer Person erhält.
Es ist zu beachten, dass Konkubinatspaare keinen Gegenseitigen Erbanspruch haben. Diese können auch im Rahmen eines Testamentes nur beschränkt begünstigt werden, sofern den Pflichtteile der gesetzlichen Erben genügend Rechnung getragen wird.
Der Pflichtteil ist ein garantierter Anteil des Erbes für die Nachkommen, den Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Dieser Pflichtteilschutz kann auch nicht mit einem Testament entzogen werden. In einem sog. Erbverzichtsvertrag entfällt aber dieser Pflichtteilschutz, sodass der künftige Erbe auf seine erbrechtliche Beteiligung verzichten kann. Wenn Testamente die Pflichtteile nicht einhalten, sind sie nicht automatisch ungültig; sie müssen von den gesetzlichen Erben durch Klage angefochten werden.
Der gesetzliche Erbteil gibt vor, wie die Erbteilung zwischen den erbberechtigten Personen erfolgt .
Als verfügbare Quote wird jener Teil des Vermögens bezeichnet, der nicht unter dem Pflichtteilsschutz steht. Über diesen Anteil vom Vermögen kann der Erblasser frei verfügen. Wer keine Erben hat, die unter den Pflichtteilsschutz fallen, kann über sein ganzes Vermögen verfügen.
Zur gesetzlichen Erbfolge existieren folgende drei Alternativen:
Mit einem Testament können einzelnen Personen mehr oder weniger Vermögens zugewendet werden, als das Erbrecht vorsieht. Einzelne Gegenstände (Sammlungen, Schmuck) können als Legate/Vermächtnisse bestimmten Personen zugedacht werden. Auch Auflagen oder Bedingungen können in einem Testament vermerkt werden. Der Pflichtteilschutz muss zwingend eingehalten werden. Ansonsten ist das Testament ungültig (sofern gesetzliche Erben es durch Klage anfechten). Weitere Informationen im Link Testament erstellen von ch.ch.
Mit einem Erbvertrag können Erblasser zu Lebzeiten mit Ihren Erben vertragliche Vereinbarungen über die Erbschaft treffen. Für die Erstellung eines Erbvertrags muss eine Urkundsperson wie eine Notarin oder ein Notar beigezogen werden. Informationen zum Notariatswesen in der Schweiz im Link des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis (INR) der Universität Bern (UniBE). Für die Erstellung eines Erbvertrags müssen alle Beteiligten volljährig sein. Eine spätere Abänderung oder Aufhebung eines Erbvertrags ist nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich.
Durch eine Schenkung zu Lebzeiten kann jemandem ein Erbvorbezug gewährt werden. Schenkungen, die der Erblasser während den letzten fünf Jahren vor seinem Tode ausgerichtet hat, müssen im Erbfall gegenüber den gesetzlichen Erben ausgeglichen werden. Werden die Pflichtteile trotzdem verletzt, so können die Erben eine Herabsetzungsklage einreichen. Schenkungen sollten schriftlich festgehalten werden, um Streitereien nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden. Bei der Schenkung fällt eine Schenkungssteuer an. Weitere Infos dazu im entsprechenden Link von ch.ch.
Jeder Erbe kann grundsätzlich eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dabei sind unterschiedliche Punkte zu beachten.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so hat er mit allen Personen die den Nachlass übernehmen die Erbschaftssteuer zu entrichten. Wird eine Steuer erhoben, ist die Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zur verstorbenen Person. Je näher verwandt desto geringer der Steueransatz.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod einer Erblasserin oder eines Erblassers kann das Erbe ausgeschlagen werden. Das bedeutet, den Verzicht auf das Erbe. Dies wird gemacht, wenn zu befürchten ist, dass mehr Schulden als Vermögen da ist. Auskunft zur Finanzlage einer verstorbenen Person geben die letzte Steuererklärung, Bankauszüge oder ein Betreibungsauszug der verstorbenen Person. Ist die finanzielle Situation nicht transparent, so kann innerhalb eines Monats die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt werden. Die zuständige Behörde stellt mittels Publikation im Amtsblatt / Amtsanzeiger ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft zusammen. Erst nach Abschluss des Inventars müssen die Erbberechtigten entscheiden werden, ob sie: