Betreuungsgutschriften sind, wie die Erziehungsgutschriften, keine Geldleistungen, sondern beitragsfreie Zuschläge, die bei der Rentenberechnung zusätzlich zu den durchschnittlichen Erwerbseinkommen angerechnet werden.
Betreuungsgutschriften sollen denjenigen Personen ermöglichen, eine höhere Altersrente zu erreichen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen.
Einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben alle, die pflegebedürftige Verwandte pflegen, welche leicht erreichbar sind (d.h. nicht mehr als 30 km entfernt von der pflegebedürftigen Person wohnen bzw. nicht mehr als eine Stunde benötigen, um sie zu erreichen). Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Geschwister und Grosseltern sowie Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder. Der Anspruch besteht nur, wenn die betreute Person auch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit hat und die Wohnsituation während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr die leichte Erreichbarkeit garantiert. Nebst der Hilflosenentschädigung der AHV/IV berechtigt auch eine Hilflosenentschädigung der Militärversicherung (MV) oder Unfallversicherung (UV) die Anrechnung von Betreuungsgutschriften (BGS). Der Hilflosenentschädigung gleichgestellt sind Hilflosenentschädigungen für Minderjährige, die in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind.
Neben der Betreuungsgutschrift existieren sogenannte Erziehungsgutschriften, die ebenfalls zu einer höheren Altersrente verhelfen können. Erziehungsgutschriften werden versicherten Personen für diejenigen Jahre angerechnet, in denen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübten. Weitere Informationen finden sich unter dem Stichwort „Erziehungsgutschriften“ des Familienwegweisers. Eine Kumulation der beiden Gutschriften ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften nur für diejenigen Jahre besteht, in denen keine Erziehungsgutschriften angerechnet wurden.
Wer eine Betreuungsgutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der betreuten Person geltend machen. Das Anmeldeformular ist in der Quelle Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften der AHV zu finden. Die Anmeldung zur Geltendmachung einer Betreuungsgutschrift ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der pflegebedürftigen Person einzureichen. Eine Liste der kontoführenden Ausgleichkassen ist im Link InfoRegister der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) der AHV zu finden.
Die Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Die Summe der Betreuungsgutschriften wird durch die Beitragsdauer geteilt und dann zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen dazugezählt. Pro Kalenderjahr darf höchstens eine ganze Gutschrift angerechnet werden. Die Betreuungsgutschrift ist nur bis zum Erreichen der Maximalrente rentenwirksam. Weiterführende Informationen finden sich im AHV-Merkblatt Betreuungsgutschriften (202KB, pdf).