Betreuung kranker Kinder zu Hause


Gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen bis zu drei Tage zur Betreuung Ihres kranken Kindes zur Verfügung stellen. Dies gilt pro Krankheitsfall.

Die Absenz wegen einer notwendigen Kinderbetreuung bei einem akuten Krankheitsfall gilt als unverschuldet und muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Auch darf die Gewährung der Zeit nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs führen.

Die Eltern sind jedoch verpflichtet, nach geeigneten Ersatzlösungen (z.B. Pflege des Kindes durch Verwandte oder Bekannte) zu suchen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Anwesenheit der Eltern notwendig ist, so zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung eines Säuglings. Je nach Erkrankung können Arbeitnehmende auch länger von der Arbeit befreit werden. Der Lohn ist für eine beschränkte Zeit geschuldet.

Kann nicht auf Bekannte oder Verwandte zur Betreuung von kranken Kindern zurückgegriffen werden, bietet das Schweizerische Rote Kreuz einen Dienst zur Kinderbetreuung an. Dabei werden Kinder bis zwölf Jahre zu Hause von einer Betreuerin beaufsichtigt. Mehr dazu im Link Kinderbetreuung zu Hause vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Informationen zur Betreuung kranker Kinder durch die „Kinderspitex“ finden unter dem Stichwort „Kinderspitex“.

Hilflosenentschädigung

Ist ihr Kind nicht nur vorübergehend krank, sondern in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte) dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen, können Sie eine Hilflosenentschädigung der IV beantragen. Angerechnet wird dabei auch eine dauernde Pflege oder persönliche Überwachung ihres Kindes.

Die Hilflosenentschädigung wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet. Um einen erstmaligen Anspruch geltend machen zu können, müssen die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit während eines Jahres erfüllt gewesen sein und die Hilflosigkeit weiterhin andauern. Bei Kleinkindern im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch sofort, wenn die Hilflosigkeit voraussichtlich mehr als zwölf Monate dauern wird.

Ist ihr Kind auf weitere intensive Betreuung und Pflege angewiesen, kann unter Umständen auch ein zusätzlicher Intensivpflegezuschlag gewährt werden.

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege

Aufgrund der immer grösseren Bedeutung der Betreuung und Pflege kranker Familienmitglieder durch Angehörige wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert. Grundlage dafür bildet ein Aktionsplan des Bundesrates. Seit Januar und Juli 2021 gilt das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege. Nebst weiteren Verbesserungen können Familienmitglieder während maximal 10 Tagen im Jahr, jeweils maximal 3 Tage in Folge, ohne Lohneinbussen kranke oder verunfallte Familienmitglieder pflegen. Ebenfalls eingeführt wurde ein 14-wöchiger Betreuungsurlaub für Eltern eines verunfallten oder schwer kranken Kindes. Der Urlaub kann dabei entweder tageweise oder am Stück bezogen werden.

Im Falle von schwerkranken Kindern erhalten die Eltern einen 14-wöchigen Urlaub zur Betreuung eines infolge Krankheit oder Unfall stark beeinträchtigten, minderjährigen Kindes. Dieser Urlaub wird jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, wonach der Arbeitnehmende Elternteil auch einen entsprechenden Anspruch gestützt auf die Erwerbsersatzordnung hat. Der Anspruch ist innert 18 Monaten ab der ersten Geltendmachung zu beziehen, wobei dies am Stück oder Tageweise erfolgen kann.

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