Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
Die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von 60,3 Prozent angenommen. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verabschiedet.
Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs erfordert eine Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV). Hauptsächlich gilt es, die Bestimmungen zu präzisieren, die derzeit nur für die Mütter gelten, um auch die Väter einzuschliessen. Zudem werden einige Besonderheiten hinzugefügt, da der Vaterschaftsurlaub in den sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden kann. Entsprechend erlischt der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist. Ausserdem wird die Bestimmung, wonach die Mütter den Beginn der Auszahlung ihrer Mutterschaftsentschädigung bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen mindestens drei Wochen hinausschieben können, nicht auf die Väter ausgeweitet. Arbeitslose Väter haben ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde, und sie wird einmalig ausbezahlt.
Erhöhung des EO-Beitragssatzes
Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht. Die Einführung der Vaterschaftsentschädigung führt für die EO im Jahr 2021 zu Kosten von rund 230 Millionen Franken.
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