Abstimmung über die Zusatzfinanzierung der AHV und die AHV21 bleibt gültig

Das Bundesgericht hat die Beschwerden betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. September 2022 über die «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer» und die «Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV21)» abgewiesen. Der Bundesrat nimmt das Urteil zur Kenntnis. Er wartet die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung ab und wird die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen.

Am 25. September 2022 haben die Stimmenden den Bundesbeschluss über die «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer» mit 55.1 Prozent und die «Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV21)» mit 50.5 Prozent angenommen.

Diese Abstimmungsergebnisse bleiben gültig, nachdem das Bundesgericht mehrere Beschwerden abgewiesen und damit entschieden hat, dass die Abstimmung nicht aufgehoben wird.

Am 6. August 2024 hatte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informiert, dass die AHV-Finanzperspektiven korrigiert werden müssen. Darauf reichten mehrere Personen gegen die Volksabstimmung vom 25. September 2022 über das AHV-21-Gesetz Beschwerde ein, zwei davon richteten sich auch gegen die Abstimmung über die Zusatzfinanzierung der AHV, die gleichzeitig stattfand. Begründet wurden die Beschwerden mit der mangelhaften Informationslage für die Stimmberechtigten.

Das BSV hatte die Finanzperspektiven in der Folge am 16. September 2024 korrigiert. Die Korrektheit der Daten ist im gesetzgeberischen Prozess zentral für die Meinungs- und Entscheidfindung von Bundesrat, Parlament, Bevölkerung und politischen Akteuren (Kantone, Parteien, Verbände und Interessengruppen). Zur Verbesserung und Sicherstellung verlässlicher Entscheidgrundlagen hat der Bundesrat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) angefragt, ein Mandat zur einmaligen Überprüfung der Qualitätssicherung der Daten, Prognosenmodelle und Methodik bei Entscheidgrundlagen anzunehmen (Medienmitteilung vom 27. September 2024). Im Rahmen ihrer Überprüfung soll die EFK auch darauf achten, ob die bereits am 15. Januar 2020 vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zum Management der Datenqualität im Gesetzgebungsverfahren in der Praxis berücksichtigt werden.

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