Minderjährig verheiratete Personen sollen künftig besser geschützt und Minderjährigenheiraten noch effizienter bekämpft werden. Im Ausland geschlossene Minderjährigenheiraten werden generell nicht mehr anerkannt, sofern mindestens einer der Ehegatten bei der Eheschliessung seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 entschieden, die entsprechenden Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.
In Zukunft werden Minderjährigenheiraten in der Schweiz noch wirksamer bekämpft und der Schutz der Betroffenen erhöht. Das Parlament hat die entsprechende Revision insbesondere des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) am 14. Juni 2024 verabschiedet.
In der Schweiz ist es seit 2013 nicht mehr möglich, eine minderjährige Person zu heiraten. Im Ausland hingegen ist das teilweise erlaubt. Mit einer Anpassung im ZGB kann eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer minderjährigen Person insbesondere auf Klage der Behörden oder der Betroffenen neu bis zum 25. Geburtstag der betroffenen Person für ungültig erklärt werden; bisher ist dies nur bis zu deren 18. Geburtstag möglich. Damit erhalten gerade auch Betroffene mehr Zeit, um ihre Situation beurteilen zu können und die notwendigen Schritte für die Ungültigerklärung der Ehe zu veranlassen.
Ausnahmsweise können Ehen mit minderjährig verheirateten Personen aufrechterhalten werden. Ist die Person zum Zeitpunkt der Prüfung noch minderjährig, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Die Ehe kann aufrechterhalten werden, wenn dies ausnahmsweise im Interesse und zum Schutz der betroffenen Person ist und ihrem freien Willen entspricht. Diese bereits heute bestehende Ausnahme wird mit der Revision weiter präzisiert: Ist die betroffene Person zum Zeitpunkt der Prüfung bereits volljährig, bleibt die Ehe gültig, sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass dies ihrem freien Willen entspricht.
"Sommerferienheiraten" konsequent verhindern
Neu werden im Ausland geschlossene Minderjährigenheiraten generell nicht mehr anerkannt, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Mit den entsprechenden Änderungen im IPRG sollen sogenannte Sommerferienheiraten konsequent verhindert werden. Zudem werden Ehen von Personen unter 16 Jahren in der Schweiz nicht anerkannt, solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben.
An seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 hat der Bundesrat die entsprechenden Änderungen im ZGB und im IPRG auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig werden weitere Bestimmungen im Strafgesetzbuch, im Partnerschaftsgesetz, im Ausländer- und Integrationsgesetz sowie im Asylgesetz entsprechend angepasst.
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