Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025

Auf den 1. Januar 2025 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst. Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren, danach ist sie an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Die seit 2021 laufenden Renten werden erstmals angepasst; sie werden um 5,8 Prozent erhöht. Die Berechnung dieses Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2021 und September 2024 gemäss Index der Konsumentenpreise (Stand September 2021 = 101,2887 und Stand September 2024 = 107,2098; Basis Dezember 2020 = 100).

Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten

Da im Jahr 2025 die AHV-Renten angepasst werden, müssen auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge angehoben werden:

  • per 1. Januar 2024 erstmals angepasste Renten: Erhöhung um 0,8 Prozent.
  • per 1. Januar 2023 letztmals angepasste Renten: Erhöhung um 2,5 Prozent.

Der Anpassungssatz wird berechnet, indem der Indexstand von September 2024 (107,2098) mit dem Indexstand von September 2023 (106,3136) beziehungsweise September 2022 (104,5831) verglichen wird (Basis Dezember 2020 = 100).

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Für Renten, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Wie die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden sie von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

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