Der Bundesrat will die Autonomie älterer Menschen und das Wohnen im eigenen Zuhause fördern. Deshalb sollen künftig AHV- und IV- Rentnerinnen und -Rentner, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die das selbständige Wohnen ermöglichen. Neu sollen etwa Notrufsysteme oder Mahlzeitendienste in den EL berücksichtigt werden. Die Leistungen sollen als vorschüssige Pauschalen ausbezahlt werden. An seiner Sitzung vom 13. September 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ans Parlament verabschiedet.
Etwa ein Drittel der Personen, die in einem Alters- und Pflegeheim leben, benötigt weniger als eine Stunde Pflege pro Tag. Der Eintritt in ein Pflegeheim lässt sich verzögern oder sogar vermeiden, wenn ältere Menschen in einer altersgerechten Wohnung leben und/oder Spitex-Leistungen beziehen können. Es ist ein Bedürfnis älterer Menschen, dass sie so lange wie möglich selbstbestimmt im eigenen Zuhause wohnen können. Dafür benötigen sie nicht nur gesundheitliche Unterstützung, sondern auch Hilfe und Betreuung im Haushalt, Mahlzeitendienste oder eine sichere Umgebung (Sturzprävention).
Inhalt der Botschaft
Die neuen Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause sollen nicht nur Altersrentnerinnen und -rentnern mit EL zustehen, sondern auch Bezügerinnen und Bezügern einer IV-Rente mit EL. Damit wird das Gebot der Gleichbehandlung von Alters- und IV-Rentenbeziehenden berücksichtigt. Die Leistungen der EL werden aber erst ausgerichtet, wenn das Leistungsangebot der IV ausgeschöpft ist.
Die Leistungen der EL für Hilfe und Betreuung zu Hause, mit welchen das betreute Wohnen unterstützt werden soll, sollen in Form einer Pauschale vorschüssig an die EL beziehende Person ausgerichtet werden, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. Diese Auszahlungsmodalität ist für die Versicherten vorteilhaft, weil sie die Leistungen nicht vorfinanzieren müssen. Gleichzeitig bleibt der administrative Aufwand für die Durchführung begrenzt. Die Leistungen umfassen je nach Bedarf:
- Notrufsystem
- Haushaltshilfe
- Mahlzeitendienst
- Fahr- oder Begleitdienst
Beim Zuschlag für die Miete einer barrierefreien Wohnung und der Kostenvergütung von entsprechenden Wohnungsanpassungen (Schwellen, Handläufe usw.) soll jeweils der effektive Betrag vergütet werden.
Die Leistungen kommen Versicherten zugute, die aufgrund ihres Alters oder ihrer gesundheitlichen Einschränkung eine gezielte Unterstützung benötigen, um selbständig wohnen zu können. Sie sollen, wie auch die Zuschläge fürs Wohnen, den Krankheits- und Behinderungskosten zugeordnet und damit vollständig von den Kantonen getragen werden. Die Kantone hatten dies in der Vernehmlassung bemängelt. In seiner Botschaft hält der Bundesrat daran fest, weil dies den Zuständigkeiten und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen entspricht, die seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs 2008 gelten. Schliesslich trägt der Bundesrat der angespannten finanziellen Lage des Bundes Rechnung.
Die zusätzlichen Kosten für die Kantone werden für das Jahr 2030 auf rund 340 bis 730 Millionen Franken bei Einsparungen von 280 Millionen geschätzt. Die Einsparungen ergeben sich durch die verzögerten oder verhinderten Heimeintritte und fallen allein bei den Kantonen an.
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