Grundsätzlich behalten Ehegatten ihren Namen bei der Hochzeit. Wer den Namen der oder des anderen Verlobten annehmen oder einen Doppelnamen tragen möchte, muss dies ausdrücklich erklären.
Paare, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet haben, können beim Zivilstandesamt erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen.
Für verlobte Paare:
- Die Verlobten entscheiden individuell über ihren Nachnamen.
- Der eheliche Doppelname besteht aus maximal zwei Namen. Der Doppelname kann durch Leerschlag oder Bindestrich verbunden sein.
Für Kinder:
- Anlässlich der Heirat müssen die Ehegatten den Namen der gemeinsamen Kinder bestimmen, unabhängig davon, ob diese bereits auf der Welt sind oder nicht.
- Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern (verheiratet oder unverheiratet) bestimmen zusammen, welchen ihrer Namen die Kinder tragen sollen. Ein Doppelname ist nicht möglich.
- Für den Namen der Kinder stehen die unmittelbar vor der Ehe getragenen Namen der Eltern bzw. Ehegatten zur Verfügung und ist unabhängig davon, welche Namen die Eltern für sich selbst wählen.
- Alle Geschwister tragen denselben Namen.
- Liegt das Sorgerecht nur bei einem Elternteil, erhält das Kind grundsätzlich dessen Namen.