Künftig sollen Solidaritätsbeiträge des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zugunsten von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen alle gleichbehandelt werden. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 den Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) für eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG).
Bis 1981 waren in der Schweiz zehntausende Kinder und Erwachsene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffen. Ein Grossteil von ihnen hat darunter schwer gelitten. Als Grundlage für eine umfassende Aufarbeitung wurde das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) erlassen. Es schafft gleichzeitig eine Grundlage für die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern zugefügt wurde.
Als Geste der Wiedergutmachung sieht das AFZFG einen Solidaritätsbeitrag des Bundes in der Höhe von 25 000 Franken pro Opfer vor. Dieser ist in steuer-, schuldbetreibungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtlicher Hinsicht privilegiert zu behandeln.
Keine finanziellen Nachteile für die Opfer
Die Stadt Zürich hat als erste Gemeinde der Schweiz einen eigenen Solidaritätsbeitrag eingeführt. Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) schlägt deshalb vor, dass kantonale und kommunale Solidaritätsbeiträge den Solidaritätsbeiträgen des Bundes gleichgestellt werden.
Damit wären künftig sämtliche Solidaritätsbeiträge von bis zu 25 000 Franken bei der Berechnung der Einkommenssteuer sowie bei den Leistungen der Sozialhilfe und den Sozialversicherungen nicht mehr zu berücksichtigen. Ausserdem wären sie unpfändbar. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der RK-N für eine entsprechende Änderung des AFZFG. Dies hält er in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 fest.
Für den Bundesrat hat das Thema der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen hohe Priorität. Er hat sich stets für eine umfassende Aufarbeitung und Anerkennung des erlittenen Leids eingesetzt. So hat der Bundesrat in der Vergangenheit mehrere Anpassungen des AFZFG im Zusammenhang mit den Solidaritätsbeiträgen unterstützt. Unter anderem die Aufhebung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs.
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