Genfer Elternschaftsversicherung kann vorerst nicht wie vorgesehen eingeführt werden

Der Kanton Genf kann vorerst keine Elternschaftsversicherung einführen, die eine Versicherung für den Vater, die Partnerin der Mutter oder den Partner des Vaters umfasst. Eine solche Bestimmung in der Genfer Kantonsverfassung ist nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar. Der Bundesrat beantragt deshalb in seiner am 22. Mai 2024 verabschiedeten Botschaft dem Parlament, diesen Teil der Elternschaftsversicherung nicht zu gewährleisten. Derweil hat der Bundesrat eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, die eine umfassende kantonale Elternschaftsversicherung künftig erlauben würde.

Am 18. Juni 2023 hat die Genfer Stimmbevölkerung die Initiative für eine 24-wöchige Elternschaftsversicherung angenommen. Konkret wird die bestehende 16-wöchige kantonale Mutterschaftsversicherung um acht Wochen zugunsten des Vaters, der Partnerin der Mutter oder des Partners des Vaters ergänzt. Sowohl die Mutterschaftsversicherung als auch die neue Versicherung sollen durch paritätische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert werden.

Die neue Bestimmung in der Genfer Kantonsverfassung ist nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar. Im Gegensatz zur Mutterschaftsversicherung haben die Kantone heute in diesem Bereich nicht die Kompetenz, eine Versicherung einzuführen, die durch paritätische Beiträge finanziert wird. Der Bundesrat beantragt deshalb in seiner am 22. Mai 2024 verabschiedeten Botschaft dem Parlament, diesen Teil der geänderten Kantonsverfassung nicht zu gewährleisten. Die Bestimmungen zur 16-wöchigen Mutterschaftsversicherung sind hingegen bundesrechtskonform und können gewährleistet werden.

Künftig könnte es den Kantonen jedoch möglich sein, eine Elternschaftsversicherung einzuführen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in die Vernehmlassung gegeben. Falls das EOG dereinst in diesem Sinne geändert würde, wird der Bundesrat in einer zukünftigen Botschaft die Gewährleistung der umfassenden Genfer Elternschaftsversicherung beantragen.

Neben der Elternschaftsversicherung wurde die Genfer Kantonsverfassung in zwei weiteren Punkten geändert. Diese betreffen das Recht auf digitale Integrität und das Recht auf Ernährung. Diese beiden Änderungen sind bundesrechtskonform; der Bundesrat beantragt dem Parlament daher, sie zu gewährleisten.

Gewährleistung weiterer Kantonsverfassungen

Des Weiteren beantragt der Bundesrat dem Parlament, auch die geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt und Jura zu gewährleisten. Diese Verfassungsänderungen stimmen mit dem Bundesrecht überein und haben die folgenden Änderungen zum Gegenstand:

im Kanton Bern:

  • die Schuldenbremsen;

im Kanton Waadt:

  • den Klimaschutz;

im Kanton Jura:

  • die Amtsenthebung von kantonalen und kommunalen Behördenmitgliedern.

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