Bei der Altersvorsorge kommen Frauen viel schlechter weg als Männer. Was sie tun können.
Die schlechte Nachricht zuerst: Der extreme Unterschied hat strukturelle Gründe, die nur die Politik beseitigen kann. Das schweizerische System der Altersvorsorge baut auf einer möglichst lückenlosen Beschäftigung auf, möglichst vollzeitig. Wer nicht nach diesem Schema lebt, und das sind nun mal mehrheitlich Frauen, spart weniger oder gar kein Kapital in der Pensionskasse an. Das rächt sich im Alter. Die gute Nachricht: Jede kann etwas dagegen tun. Allerdings je nach persönlicher und finanzieller Situation unterschiedlich viel. Was dabei wichtig ist:
Hier ist die Ungerechtigkeit am kleinsten, das System sorgt automatisch für einen Ausgleich, weil zum Beispiel auch die Jahre der Kinderbetreuung angerechnet werden, ohne dass frau dafür Beiträge bezahlen muss. Die Höhe der ausbezahlten AHV-Renten unterscheidet sich denn auch nur unwesentlich je nach Geschlecht. Frauen beziehen insgesamt sogar 55 Prozent der Summe aller Renten, obwohl Männer rund zwei Drittel der Beiträge leisten. Das liegt unter anderem an den Renten für Verwitwete. Wichtig ist, dass im Alter zwischen 21 und 64 Jahren keine Beitragslücken entstehen, dass also in jedem Jahr AHV-Beiträge einbezahlt werden – auch dann, wenn man nicht oder nur wenig erwerbstätig ist. Verheiratete haben hier einen Vorteil: Wenn der Ehepartner arbeitet und AHV-Beiträge bezahlt, ist der nicht erwerbstätige Partner in der Regel mitversichert. Beitragslücken führen zu einer lebenslangen Kürzung der Rente, das wirkt sich viel stärker aus als eine nicht ganz so hohe Rente, weil man weniger verdient als andere. Tipp: Erkundigen Sie sich bei der AHV, ob Sie solche Beitragslücken haben. Wenn sie in den letzten fünf Jahren entstanden sind, kann man sie nachträglich schliessen.
Vorsorge bei der Pensionskasse (PK)
Für Frauen ist die berufliche Vorsorge die grösste Baustelle, weil sich die Höhe des Einkommens direkt auf die Höhe der späteren Rente auswirkt. Dazu kommen systemische Ungerechtigkeiten: Wer weniger als rund 22’000 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber verdient, ist meist gar keiner PK angeschlossen und erhält im Alter überhaupt keine berufliche Rente. Auch Teilzeitbeschäftigte werden bestraft, weil die untersten 25’000 Franken des Lohns gar nicht zählen für die PK (sogenannter Koordinationsabzug). Je tiefer das Pensum, desto negativer wirkt sich das aus. Wer sich den Arbeitgeber aussuchen kann, sollte jenen wählen, der eine fortschrittliche PK hat. Das heisst: am besten ganz ohne Koordinationsabzug oder mit einem, der je nach Beschäftigungsgrad variiert. Wer mehrere Teilzeitstellen hat, kann entweder bei der BVG-Auffangeinrichtung oder vielleicht bei einer der beteiligten PK die Gesamtsumme der Einkommen versichern. Dadurch erhöht sich die spätere Rente enorm. Tipp: Erhöhen Sie wenn immer möglich Ihr Pensum auf mindestens 50, besser 70 Prozent. Nur so ist es realistisch, im Alter auf eine Rentenhöhe zu kommen, von der es sich leben lässt.
Private Vorsorge mit der Säule 3a
Die beste Variante, um Vorsorgelücken zu schliessen – wenn man es sich leisten kann. Je weniger Geld aus AHV und PK zu erwarten ist, desto wichtiger wird die private Vorsorge. Entweder ganz individuell mit Geld auf dem Sparkonto. Oder über die subventionierte Säule 3a, bei der via Steuerabzug der Staat rund einen Viertel bis einen Drittel bezuschusst. Wer einer PK angeschlossen ist, kann pro Jahr maximal 7056 Franken in die Säule 3a einzahlen. Wer keiner PK angehört wie Selbständigerwerbende oder Teilzeitbeschäftigte mit tiefem Lohn, kann 20 Prozent des Nettoeinkommens einzahlen, höchstens aber 35’280 Franken. Bei Verheirateten ist es zulässig, dass ein Partner die Beiträge für den anderen bezahlt. Aber Achtung: Wer gar kein Erwerbseinkommen hat und auch nicht beim RAV als stellensuchend gemeldet ist, darf nicht in die Säule 3a einzahlen. Hier bleibt nur das Sparkonto. Tipp: So früh wie möglich anfangen, in der Säule 3a fürs Alter anzusparen. Wenn immer möglich, den Maximalbetrag einzahlen. Je länger es noch dauert bis zur Pensionierung, desto eher kommen 3a-Wertschriftendepots mit Aktien in Frage. Lassen Sie sich beraten, zum Beispiel beim Beobachter-Beratungszentrum.
Altersvorsorge nach einer Trennung
Hausfrauen oder teilzeitbeschäftigte Frauen verlassen sich finanziell oft auf ihren Partner – das rächt sich, wenn es zur Trennung oder Scheidung kommt. Bei verheirateten Paaren gibt es dann immerhin einen Vorsorgeausgleich: Die während der Ehejahre angesparten Gelder in der AHV, in der Pensionskasse und in der Säule 3a werden hälftig geteilt, unabhängig davon, wer wie viel einbezahlt hat. Konkubinatspaare sollten diesbezüglich selbst aktiv werden, und zwar während der harmonischen Zeiten: Erstens den Partner in der eigenen PK anmelden – in der Regel wird verlangt, dass man mindestens fünf Jahre zusammenwohnt, bevor der Konkubinatspartner einem Ehepartner gleichgestellt wird. Zweitens in einem Vertrag fair regeln, was passiert, falls man sich trennt: Wer zahlt wem wofür wie viel und wie lange? Tipp: Lassen Sie sich fachlich beraten, bevor Sie einen solchen Konkubinatsvertrag aufsetzen, um ungewollte Folgen zu vermeiden. Sonst muss zum Beispiel der profitierende Partner plötzlich Schenkungssteuern bezahlen.
Weiterlesen - ein Beitrag erschienen am 10.02.2024 auf www.blick.ch