Der Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt ist für die Familie und das Neugeborene ein schwerer Schicksalsschlag. In solchen Fällen hat der überlebende Elternteil künftig Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungswiese Vaterschaftsurlaubs. Die Änderung soll dafür sorgen, dass in den ersten Lebensmonaten die Betreuung und das Wohl des Neugeborenen Vorrang haben. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 das Inkrafttreten der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) per 1. Januar 2024 beschlossen und die entsprechende Änderung verabschiedet.
Im Falle des Todes der Kindsmutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes haben der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub Anspruch auf einen 14-wöchiger Urlaub. So sieht es die Gesetzesänderung vor. Der Urlaub muss unmittelbar nach dem Tod ununterbrochen bezogen werden und endet vorzeitig, wenn der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Im Todesfall des Vaters beziehungsweise der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat zudem die Mutter Anspruch auf zwei zusätzliche Wochen Urlaub, die gemäss Modalitäten des Vaterschaftsurlaubs bezogen werden können.
Auch bei den Ausführungsbestimmungen werden einige Anpassungen vorgenommen. Mit Inkrafttreten der «Ehe für alle» im Jahr 2022 wird nun auch die Ehefrau der Mutter als rechtlicher Elternteil anerkannt, wodurch sie Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub und die Vaterschaftsentschädigung hat, was eine redaktionelle Anpassung der Bestimmungen erfordert.
Finanzielle Auswirkungen auf die EO
Todesfälle kurz nach der Geburt eines Kindes treten nach wie vor selten auf. Die Kosten der Änderung der Erwerbsersatzordnung werden für das Jahr 2024 auf rund 120 000 Franken geschätzt. Mit dieser Änderung wird die vom Parlament im März 2023 verabschiedete Gesetzesänderung umgesetzt, die auf die parlamentarische Initiative 15.434 «Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter» zurückgeht. Die Referendumsfrist zur Gesetzesänderung ist am 6. Juli 2023 unbenutzt abgelaufen. Die Änderung des EOG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Weiterlesen