Eine schwangere Frau ist verunsichert, ob sie ihre Pausen auf unbezahlte Arbeitszeit machen muss.
Eine Schwangerschaft verläuft nicht immer beschwerdefrei. Das merkt derzeit auch eine schwangere Frau, die im Büro arbeitet. Ihr Arzt hat sie wegen Beschwerden zu 50 Prozent krankgeschrieben. Sie arbeitet täglich noch knapp vier Stunden. Ihr Arbeitgeber ist nun der Meinung, dass sie keinen Anspruch mehr auf Pausen habe – sie arbeite ja schliesslich schon weniger. Die Frau möchte vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» wissen: «Ist das gesetzlich so erlaubt? Darf mir mein Arbeitgeber Pausen auf bezahlte Arbeitszeit verweigern?»
Die Rechtslage im Überblick:
Darf der Arbeitgeber einer Schwangeren Pausen auf bezahlte Arbeitszeit verweigern?
Schwangere Frauen, die bei der Arbeit den ganzen Tag stehen oder herumlaufen, dürfen mindestens alle zwei Stunden zehn Minuten Pause machen – und zwar während der bezahlten Arbeitszeit. Diese Regelung ist für eine im Büro tätige Frau nicht anwendbar. Die schwangere Frau kann jedoch von Arbeiten befreit werden, wenn diese für sie subjektiv beschwerlich sind. Zudem hat sie das Recht, der Arbeit fernzubleiben oder diese zu verlassen.
Welche Rechte haben schwangere Frauen bei der Arbeit?
Arbeitszeit: Schwangere Frauen dürfen nicht mehr als neun Stunden arbeiten und keine Überstunden leisten.
Ruhezeit und Pausen: Hauptsächlich stehend arbeitende Schwangere haben ab dem vierten Schwangerschaftsmonat das Recht auf eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden. Zudem haben sie nach jeder zweiten Stunde eine Kurzpause von zehn Minuten zugute – zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen.
Unwohlsein: Schwangere Frauen dürfen der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen, wenn sie sich nicht wohl fühlen.
Abend- und Nachtarbeit: Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Beschwerliche und gefährliche Arbeiten: Schwangere Frauen dürfen nicht zu beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten herangezogen werden.
Weiterlesen - ein Beitrag von Raphaela Reichlin erschienen am 13.11.2023 auf www.srf.ch
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