Seit dem 1. Januar 2021 können – als Pendant zum Mutterschaftsurlaub – neu auch Väter Urlaubstage beziehen. Auf ein paar Dinge sollte man hierbei achten.
Dank der Volksabstimmung im September 2020 ist es seit Anfang dieses Jahres möglich, als frischgebackener Vater einen zweiwöchigen Urlaub zu beziehen. Das Parlament hat den Vaterschaftsurlaub auf das Maximum von zwei Wochen festgesetzt (anstatt wie ursprünglich gefordert von vier Wochen). Genau wie der Mutterschaftsurlaub wird der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finanziert – also überwiegend mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Folgende Dinge solltest du wissen:
• Anrecht auf eine Entschädigung hast du, wenn du zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig warst – ob als Arbeitnehmender oder selbständig Erwerbender.
• In den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes musst du ausserdem auch AHV-versichert und während dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein.
• Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub besteht ausserdem nur, wenn du zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes bist oder dies innerhalb der darauffolgenden Monate wirst.
• Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens jedoch 196 Franken am Tag.
• Die zwei Wochen kannst du entweder am Stück oder in einzelnen Tagen beziehen. Wie beim Mutterschaftsurlaub wird auch hier das Wochenende mitentschädigt.
• Nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der zwei Ferienwochen à 14 Taggelder endet dein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.
So schützt du dich vor Missbrauch:
• Deinem Arbeitgeber ist es verboten, beim Bezug deines Vaterschaftsurlaubs im Gegenzug die Ferien zu kürzen.
• Sollte dir gekündigt werden, wird die Kündigungsfrist um die nicht bezogenen Urlaubstage verlängert – dies natürlich nur, wenn du noch Anspruch auf die Vaterschaftstage hast.
So beziehst du deine 14 Taggelder:
• Für nicht-selbständig Erwerbende erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber.
• Falls du selbständig, arbeitsunfähig oder arbeitslos bist, kannst du bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Vaterschaftsentschädigung einreichen. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für dich AHV-, IV- oder EO-Beträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat.
Weiterlesen- ein Beitrag von Dominic Benz erschienen am 26. Juni 2021