Mit einer Serie von Urteilen zum neuen Unterhaltsrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass gleichberechtigte, egalitäre Lebensmodelle von Familien gestärkt werden. Je eher beide Elternteile während der Ehe für die Betreuung der Kinder und den Unterhalt der Familie aufkommen, desto einfacher gestaltet sich also eine Trennung oder Scheidung. In diesem Sinne sind die Urteile zu begrüssen. Aus der Sicht von Männern, die bis anhin ihre Ex-Frauen zum Teil bis ans Lebensende finanziell unterstützen mussten, ist diese Umkehr der Praxis eine Erleichterung. Sie werden nicht mehr automatisch in die Rolle des Zahlvaters und Alleinernährers gedrängt. Es bedingt jedoch auch, dass sie während der Ehe zumindest teilweise die Verantwortung für die Betreuung der Kinder getragen haben.
Berechtigte Ängste
Für Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit aufgegeben oder reduziert haben, erwecken diese Urteile jedoch nicht ganz unberechtigte Ängste. So gut es ist, die finanzielle Unabhängigkeit der Frauen zu fordern und zu fördern und ihnen auch mit 45 Jahren zuzutrauen, wieder einen Job zu finden, so ergeben sich daraus doch einige Fallstricke.
Denn die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in diesem Land ist nach wie vor ein Trauerspiel. Frauen werden in dem Moment, in dem sie zur Mutter werden, mit zahlreichen rechtlichen Ungleichbehandlungen, Hürden und gesellschaftlichen Erwartungen konfrontiert – die für Väter nicht gleichermassen gelten. Beispielsweise zementiert eine fehlende gleichberechtigte Elternzeit die traditionelle Rollenverteilung nach der Geburt eines Kindes (2 Wochen Vaterschaftsurlaub hin oder her) – und diskriminiert die Frauen auf dem Arbeitsmarkt, weil ihr Risiko auszufallen dadurch ungleich grösser ist.
Beim Wiedereinstieg tragen Mütter, da es sich eben über Monate eingespielt hat, auf einmal zusätzlich zum Job noch die Verantwortung für Haushalt und Kind zu haben – eine Belastung, die zusammen mit durchwachten Nächten, Krankheitsfällen und Still- und Hormonrallye die Frauen an ihre Grenzen bringt. Überdies entscheidet nur bei den Frauen das Engagement zuhause über ihre Qualitäten als Mütter – Väter sind da vogelfreier und jedes Engagement wird als Leistung bewertet.
Die Konsequenz davon ist, dass viele Frauen irgendwann, nachdem sie Mütter werden, ihre Erwerbstätigkeit massgeblich reduzieren oder spätestens mit dem zweiten Kind ganz aufgeben – und die Paare endgültig in eine traditionelle Rollenverteilung rutschen. Zumal der niedrigere Zweitverdienst übermässig besteuert wird und Ende Monat abzüglich der Kinderbetreuungskosten nicht mehr viel übrig bleibt. Wozu also der ganze Stress, sagen sich viele Mütter – und bleiben zuhause.
Drohkulisse für Väter
Bis anhin galt die bestehende Rechtspraxis des Unterhaltsrechts ein wenig wie eine Drohkulisse für Väter, die sich zuhause nicht engagierten oder die Frau nicht in ihrer Erwerbstätigkeit unterstützten und später einfach zahlen müssen. Jetzt fällt dieses Szenario weg – und es obliegt nach diesem Bundesgerichtsentscheid einmal mehr den Frauen und Müttern, sich für die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie einzusetzen.
Gibt es gemeinsame Kinder, wird bei einer Trennung oder Scheidung zudem spätestens ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schulzeit (in vielen Kantonen ist das der Kindergarten mit 4 Jahren) eine Beschäftigung von 50 Prozent vorausgesetzt, die dem Unterhalt angerechnet wird. Die alte Regel, die einen Wiedereinstieg vorsah, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt war, hatte das Bundesgericht bereits 2018 in einem Entscheid aufgehoben.
Die Konsequenz aus der Rechtsprechung muss sein, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie endlich als gesamtwirtschaftliches, lösbares(!) Problem angesehen wird, das alle angeht – Frauen wie Männer. Es kann nicht sein, dass die fehlende Vereinbarkeit weiterhin auf den Schultern der Frauen ausgetragen wird.
Die Richter haben das Gesetz angewendet, wie es vor wenigen Jahren vom Parlament beschlossen wurde. Diese Entscheide waren zu erwarten, aber solang die Teilhabe am Arbeitsmarkt als Mutter erschwert ist, ja ein Zweiteinkommen sich für Verheiratete teilweise finanziell gar nicht lohnt, hat die zweite zivilrechtliche Kammer des Bundesgerichts (bestehend ausschliesslich aus bürgerlichen Männern) die Realität für einmal fast überholt. Ohne gleiche Chancen als Mutter am Arbeitsmarkt ist das neue Unterhaltsrecht zu kurz gedacht.
Was es braucht, ist endlich die Einführung der Individualbesteuerung, für deren Volksinitiative momentan Unterschriften gesammelt werden. Zudem braucht es eine gleichberechtigte Elternzeit, zahlbare, qualitativ hochwertige Betreuungsplätze, voll abziehbare Betreuungskosten, Tagesschulen, flexible Arbeitszeiten und -modelle auch für Väter sowie Lohngleichheit. Und das Bewusstsein aller, dass Frauen in dem Moment, in dem sie Mütter werden, nicht einfach aus dem Arbeitsleben gedrängt werden dürfen. Das sind gesamtgesellschaftliche Aufträge, denen sich die Politik, die Wirtschaft und alle jetzt annehmen müssen. Lippenbekenntnisse haben wir genug gehört. Es geht uns alle an.
«Liebe Männer, ihr seid jetzt auch in der Pflicht zuhause»
Das heisst, liebe Männer: Teilzeitarbeit, Haushalt und Kinderbetreuung sind ab sofort auch eure Ressorts. Bringt euch ein, fördert eure Frauen und unterstützt sie, wenn sie abends lange Sitzungen haben, steht nachts ebenfalls auf und bleibt zuhause, wenn die Kinder krank sind. Fordert von euren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen die gleiche Flexibilität ein, wie die Frauen es tun. Ihr seid jetzt auch in der Pflicht zuhause. Und euch, liebe Frauen, möchte ich Mut machen: Bleibt erwerbstätig! Gebt eure finanzielle Selbständigkeit nicht leichtfertig auf. Handelt eure Bedingungen für ein egalitäres Modell aus – bevor ihr schwanger werdet. Und wenn ihr bereits Kinder habt und momentan zuhause Familienarbeit macht – geniesst es. Spätestens wenn das jüngste Kind im Kindergarten ist, wird es dann Zeit, sich um weitere Wirkungsfelder zu kümmern. Vielleicht findet ihr ja sogar ungeahnte neue Berufsfelder, in denen ihr neben und nach den Kindern eine Erfüllung findet.
Das wurde entschieden:
- Die 45er-Regel fällt weg: Neu wird auch Frauen über 45 Jahren der berufliche Wiedereinstieg zugetraut. Ansonsten wird ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet, das vom Unterhalt abgezogen wird.
- Die «lebensprägende Ehe» wird neu definiert: Bis anhin bestand die Vermutung, dass eine Ehe lebensprägend war bei gemeinsamen Kindern oder bei mehr als zehn Ehejahren. Nun muss in jedem Fall individuell geprüft werden, welche Bedeutung die Ehe für die Verheirateten hatte. Und selbst wenn eine lebensprägende Ehe bejaht wird, führt diese nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die geschiedenen Eheleute sind angehalten, sich selber zu versorgen, und sind verpflichtet, sich wieder in die Arbeitswelt einzugliedern oder die Erwerbstätigkeit auszudehnen. Ein Unterhaltsbeitrag wird nur zugesprochen, soweit dieser nicht oder nicht vollständig selbst gedeckt werden kann. Eine Ausnahme gilt jedoch immer noch: Werden gemeinsame Kinder betreut, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes nach dem bereits 2018 neu entschiedenen Schulstufenmodell, welches die 10/16er-Regel abgelöst hat.
- Es gibt neu eine einheitliche Berechnung des Unterhalts für alle Gerichte in der Schweiz: Sie heisst «zweistufige Methode mit Überschussberechnung» und ermittelt sich wie folgt:
– Feststellung des gemeinsamen Gesamteinkommens
– Sowie der Bedarf der betroffenen Familienmitglieder
– Übersteigen die Mittel das familienrechtliche Existenzminimum, wird der Überschuss nach Ermessen verteilt
– Sind zu wenige Mittel verfügbar, wird zuerst der Bedarf der minderjährigen Kinder gedeckt
– Erst danach sind die vormaligen Ehe- oder Konkubinatspartner an der Reihe