Wenn sich Eltern trennen, hat das Kind Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag. Dieser besteht zum einen aus dem sog. Barunterhalt, der die direkten Lebenshaltungskosten wie etwa Auslagen für Essen, Kleidung, Wohnkosten und Hobbies abdecken soll. Zum anderen aus dem Betreuungsunterhalt, also den Kosten für die Betreuung. Der Betreuungsunterhalt wurde im Jahr 2017 eingeführt und umfasst diejenigen Kosten, die entstehen, wenn ein Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur reduziert arbeiten kann. Allerdings beträgt dieser maximal das Existenzminimum des betreuenden Elternteils.
Beide Elternteile schulden dem Kind Unterhalt. Der jeweilige Anteil am Bar- und am Betreuungsunterhalt wird je nach Familiensituation berechnet. Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Auswirkungen des Betreuungsunterhalts und generell die Berechnung des Kindesunterhalts sowie allfällige Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen (Postulat 23.4328 RK-N). In seinem Bericht, den er an der Sitzung vom 26. September 2025 verabschiedet hat, kommt der Bundesrat diesem Auftrag nach.
Gestützt auf die Ergebnisse eines externen Gutachtens kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich die Gesetzesrevision im Kindesunterhaltsrecht von 2017 – namentlich die Einführung des Betreuungsunterhalts – bewährt hat. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits eine einheitliche Bemessungsmethode für den Betreuungsunterhalt festgelegt (sog. Lebenshaltungskostenmethode). Der Bundesrat erachtet es daher nicht als zielführend, im Gesetz eine bestimmte Berechnungsmethode festzuschreiben. Eine starre Berechnungsmethode würde der Vielfalt der Familienformen und Lebenssituationen nicht gerecht werden.
Die Berechnung des Kindesunterhalts, vor allem des Barunterhalts des Kindes, wird aber sowohl von betroffenen Elternteilen als auch von Fachpersonen als komplex empfunden. In seinem Bericht anerkennt der Bundesrat diese Komplexität, insbesondere in Konstellationen, in denen beide Elternteile die Kinder betreuen und gleichzeitig erwerbstätig sind. Betreuen beide Eltern in grösserem Umfang, liegt eine sog. alternierende Obhut vor. Das externe Gutachten schlägt vor, künftig auf den Begriff der Obhut im Gesetz zu verzichten, um damit Vereinfachungen in der Berechnung des Barunterhalts in diesen Situationen zu erreichen. Der Bundesrat kann diesen Vorschlag nachvollziehen. Angesichts der laufenden Arbeiten des Parlaments (Parlamentarische Initiative 21.449 Kamerzin), die möglicherweise Auswirkungen auch auf den Obhutsbegriff haben können, sieht der Bundesrat derzeit aber von entsprechenden Revisionsarbeiten ab.
Um die Komplexität in der Unterhaltsberechnung generell anzugehen, ist es nach Ansicht des Bundesrates zielführender, wenn die Praktikerinnen und Praktiker vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen Massnahmen für eine Vereinfachung der Unterhaltsberechnung entwickeln. Das externe Gutachten listet verschiedene Vereinfachungsvorschläge auf. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist bereit, ergänzend zu den bereits laufenden Bestrebungen in der Praxis einen Austausch unter Fachpersonen zu organisieren.
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