Erbschaft


Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet das Vermögen (inkl. Schulden) einer verstorbenen Person, welches auf die hinterbliebenen Erben aufgeteilt wird.

Ist eine Person verstorben, wird auch ihr Nachlass geregelt. Was mit dem Vermögen passiert, hängt davon ab, ob die verstorbene Person ihren Nachlass zu Lebzeiten geregelt hat oder nicht.

Gesetzliche Erbfolge

Sofern kein Testament verfasst und kein Erbvertrag abgeschlossen wurde (mehr dazu unter dem Titel «Alternativen»), bestimmt das Erbrecht im Rahmen der Festlegung der gesetzlichen Erbfolge, wer das Vermögen nach dem Tod einer Person erhält.

  • An erster Stelle stehen gemäss den gesetzlichen Erfolgen der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragenen Partnerin sowie die Nachkommen (Kinder, Enkel und Urenkel; sog. «erstes Parentel»).
  • Sollten kein Ehegatte oder keine eingetragene Partnerin vorhanden sein, erben die Eltern der verstorbenen Person und deren Nachkommen (sog. «zweites Parentel»).
  • Sollten auch in diesem zweiten Parentel keine Erben existieren, so fällt das Vermögen an die Grosseltern der verstorbenen Person und an deren Nachkommen (sog. «drittes Parentel»).
  • Sollten in keinem der drei Parentele Angehörigen der verstorbenen Person  vorhanden sein, fällt das Vermögen an den Staat.

Es ist zu beachten, dass Konkubinatspaare keinen gegenseitigen Erbanspruch haben. Diese können sich auch im Rahmen eines Testamentes nur beschränkt begünstigen, da zunächst den Pflichtteilen der gesetzlichen Erben genügend Rechnung getragen werden muss. Die Begünstigungsmöglichkeit ist aber mit der Erbrechtsrevision 2023 spürbar grösser geworden, da die Pflichtteile der gesetzlichen Erben reduziert wurden.

Pflichtteilschutz

Der Pflichtteil ist ein garantierter Anteil am Erbe für die Nachkommen, den Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Dieser Pflichtteilschutz kann auch nicht mit einem Testament entzogen werden. Mit einem sog. Erbverzichtsvertrag entfällt aber dieser Pflichtteilschutz insofern, dass die künftig erbende Person auf ihre erbrechtliche Beteiligung verzichtet. Wenn durch Testamente die Pflichtteile nicht eingehalten werden, sind sie nicht automatisch ungültig, sondern müssen von den gesetzlichen Erben durch Klage angefochten werden.

Gesetzlicher Erbteil

Der gesetzliche Erbteil gibt vor, wie die Erbteilung zwischen den erbberechtigten Personen erfolgt .

Verfügbare Quote

Als verfügbare Quote wird jener Teil des Vermögens bezeichnet, der nicht unter dem Pflichtteilsschutz steht. Über diesen Anteil vom Vermögen kann der Erblasser frei verfügen. Wer keine Erben hat, die unter den Pflichtteilsschutz fallen, kann über sein ganzes Vermögen verfügen.

Alternativen zur gesetzlichen Erbfolge

Wer seinen Nachlass regeln möchte, sollte bereits zu Lebzeiten zu einer Notarin oder einem Notar gehen und sich juristisch beraten lassen. In diesem Gespräch können allerhand Fragen geklärt und mögliche Hürden aus dem Weg geschafft werden.
Zur gesetzlichen Erbfolge existieren folgende drei Alternativen:

Testament

Mit einem Testament kann einzelnen Personen mehr oder weniger Vermögens zugewendet werden, als das Erbrecht vorsieht. Einzelne Gegenstände (Sammlungen, Schmuck) können als Legate/Vermächtnisse bestimmten Personen zugedacht werden. Auch Auflagen oder Bedingungen können in einem Testament vermerkt werden. Der Pflichtteilschutz muss zwingend eingehalten werden. Ansonsten ist das Testament ungültig (sofern die gesetzlichen Erben es durch Klage anfechten). Weitere Informationen finden sich unter dem Link von ch.ch.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag können Erblasser zu Lebzeiten mit ihren Erben vertragliche Vereinbarungen über die Erbschaft treffen. Für die Erstellung eines Erbvertrags muss eine Urkundsperson wie eine Notarin oder ein Notar beigezogen werden. Informationen zum Notariatswesen in der Schweiz unter folgendem Link: Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis (INR) der Universität Bern (UniBE). Für die Erstellung eines Erbvertrags müssen alle Beteiligten volljährig sein. Eine spätere Abänderung oder Aufhebung eines Erbvertrags ist nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich.

Schenkung

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten kann jemandem ein Erbvorbezug gewährt werden. Schenkungen, die der Erblasser während den letzten fünf Jahren vor seinem Tode ausgerichtet hat, müssen im Erbfall gegenüber den gesetzlichen Erben ausgeglichen werden. Werden die Pflichtteile trotzdem verletzt, so können die Erben eine Herabsetzungsklage einreichen. Schenkungen sollten schriftlich festgehalten werden, um Streitereien nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden. Bei der Schenkung fällt eine Schenkungssteuer an. Weitere Infos dazu im entsprechenden Link von ch.ch.

Möglichkeiten der Erben

Jeder Erbe kann grundsätzlich eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen.  Dabei sind unterschiedliche Punkte zu beachten.

Erbschaft annehmen

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so hat er mit allen Personen, die den Nachlass übernehmen, die Erbschaftssteuer zu entrichten. Wird eine Steuer erhoben, ist die Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zur verstorbenen Person. Je näher verwandt, desto geringer der Steueransatz.

Erbschaft ausschlagen

Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod einer Erblasserin oder eines Erblassers kann das Erbe ausgeschlagen werden. Das bedeutet, den Verzicht auf das Erbe. Dies wird gemacht, wenn zu befürchten ist, dass mehr Schulden als Vermögen da ist. Auskunft zur Finanzlage einer verstorbenen Person geben die letzte Steuererklärung, Bankauszüge oder ein Betreibungsauszug der verstorbenen Person. Ist die finanzielle Situation nicht transparent, so kann innerhalb eines Monats die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt werden. Die zuständige Behörde stellt mittels Publikation im Amtsblatt / Amtsanzeiger ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft zusammen. Erst nach Abschluss des Inventars müssen die Erbberechtigten entscheiden, ob sie:

  • die Erbschaft ausschlagen wollen;
  • die amtliche Liquidation verlangen wollen (alle Guthaben und Schulden werden aufgelöst, die Erben erhalten was übrig bleibt);
  • die Erbschaft unter öffentlichem Inventar (Erben haften nur für Forderungen, die im Inventar aufgeführt sind) oder vorbehaltslos annehmen wollen (Erben haften solidarisch mit der Erbschaft und dem eigenen Vermögen).



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