Besuchsrecht


Das Besuchsrecht regelt wie oft das Kind nach einer Trennung oder Scheidung besucht werden darf.

Das minderjährige Kind und sein Elternteil, der nicht mit ihm zusammen lebt, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Das gilt für alle Eltern, egal ob sie geschieden sind, getrennt leben oder gar nie verheiratet waren.

Das Besuchsrecht umfasst folgende Rechte:

  • Das Recht persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen
  • Das Recht das Kind anzurufen, ihm Briefe zu schreiben und ihm Geschenke zu machen
  • Das Anhörungs- und Mitspracherecht bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen (z.B. medizinische Eingriffe, die Schule oder die Berufswahl)
  • Das Recht selbständig Auskünfte über das Kind einzuholen (bei Ärzten, der Schule oder der Lehrstelle)

Umfang des Besuchsrechts

In der Praxis wird häufig ein Besuchs- und Ferienrecht vorgesehen, welches dem Berechtigten ein Besuchtsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag) sowie ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen im Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden. Zudem bestehen gewisse regionale Unterschiede in dieser Praxis.

Ausübung des Besuchsrechts

Der besuchsberechtigte Elternteil bestimmt allein, was er während des Besuchsrechts mit dem Kind unternimmt und welche Personen sie treffen. Der andere Elternteil darf ihm keine Vorschriften machen. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das Gericht dem besuchsberechtigten Elternteil Weisungen erteilen. Sie können in diesem Fall das Besuchsrecht etwa einfrieren oder aufheben; oder ein begleitetes Besuchsrecht anordnen.
 

Falls Besuchsrechte aus Gründen wie beispielsweise der Corona-Pandemie nicht stattfinden können, besteht kein Recht auf Kompensierung dieser. Die Eltern können sich aber über einen Ausgleich einigen und in manchen Fällen wird ein allfälliges Nachholen bereits im Trennungs- oder Scheidungsverfahren geregelt.



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