Alimente


Der Rechtsbegriff „Unterhalt“ bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Die Unterstützung erfolgt in Form von Unterhaltszahlungen, sogenannten Alimenten.

Ehegattenunterhalt

Nach der Scheidung müssen die  frühere Ehegattin und der frühere Ehegatte grundsätzlich selbst für den eigenen Unterhalt aufkommen.

Abhängig von der Dauer der Ehe, der Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten sowie von Alter, Gesundheit, beruflicher Ausbildung, Erwerbsaussichten und finanzieller Leistungsfähigkeit der Ehegatten, besteht in seltenen Fällen weiterhin für eine beschränkte Zeit Anspruch auf finanzielle Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen. Betreut ein Ehegatte die gemeinsamen Kinder, so ist auch ein angemessener Betrag für die dadurch entstehenden Erwerbseinbussen zu bezahlen (sog. Betreuungsunterhalt).

Das Gericht entscheidet über die Höhe der Unterhaltszahlung. Entscheidend sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten.

Kindesunterhalt

Die Eltern sorgen, unabhängig ihres Zivilstandes, für den gebührenden Unterhalt des Kindes, mindestens bis zur Mündigkeit des Kindes bzw. bis zur abgeschlossenen Erstausbildung, welche den Eintritt in das Berufsleben ermöglicht. Zum Unterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit, sowie die Deckung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen und Absicherung gegen Risiken wie Krankheit und Unfall.

Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Kindesunterhalts gemäss den Bestimmungen des Eherechts. Eltern, die das Kind nicht oder nicht mehr in Obhut haben (sei es der Vater, die Mutter oder beide), erfüllen ihre Unterhaltspflicht durch meist monatlich entrichtete Geldzahlungen, sofern ihr Einkommen über dem Existenzminimum liegt.

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird durch das Gericht oder vertraglich festgelegt. Durch den Unterhaltsvertrag bzw. dem Urteil über die Unterhaltspflicht steht dem Kind (resp. dessen gesetzlichen Vertreter) für die Leistung des Unterhalts für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung ein Klagerecht auf Unterhalt (Unterhaltsklage). Mehr dazu weiter unten im Absatz "Pflichtverletzung“.

Bei der Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge sind in erster Linie folgende Kriterien massgebend:

  • die Bedürfnisse des Kindes (die Kosten seines Unterhalts), die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie das Vermögen und die Einkünfte des Kindes
  • Kosten der Betreuung durch die Eltern oder durch Dritte

Für die Festlegung des konkreten Unterhaltsbeitrags existieren neben den gesetzlichen Vorschriften verschiedene Richtlinien. Je nach Kanton wird der Unterhaltsbeitrag anders berechnet. Informationen über die Berechnung des Unterhaltsbeitrags im fraglichen Kanton, lassen sich bei Gerichtsbehörden oder einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt einholen. Mehr dazu finden Sie unter dem Stichwort "Unterhaltsberechnung" im Familienwegweiser.

Pflichtverletzung

Wenn die unterhaltsverpflichtete Person ihrer Pflicht nicht nachkommt, stehen der unterhaltsberechtigten Person verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Die Kantone sind verpflichtet, für die Kinderalimente eine unentgeltliche Inkassohilfe anzubieten und die Kinderalimente auch zu bevorschussen Anlaufstelle ist in den meisten Kantonen die Kindesschutzbehörde (KESB).
  •  Wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht für das Kind vernachlässigt, kann das Gericht die Schuldner der zahlungspflichtigen Elternteils anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter (meist Vater oder Mutter) des Kindes zu leisten.
  • Für bereits geschuldete Unterhaltszahlung kann die unterhaltsberechtigte Person eine Betreibung beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten einleiten.
  • Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, trotz vorhandener Mittel, kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Antragsrecht steht den Unterhaltsberechtigten zu. (Art. 217 StGB)

Erhält die berechtige Person die Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig oder nicht rechtzeitig, hat der Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch das Gemeinwesen verpflichtet, Kindern und Ehegatten beim Eintreiben (Inkasso) der Unterhaltsbeiträge zu helfen. Seit Inkrafttreten der Inkassohilfeverodnung (InkHV) am 01.01.2022, können unterhaltsberechtigte Personen in allen Kantonen auf dieselbe Unterstützung zurückgreifen, wenn die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden. Damit wird neben der Rechtsgleichheit gleichzeitig eine professionalisierte und gestärkte Inkassohilfe angestrebt, die das Gemeinwesen entlasten soll. Zuvor war die Ausgestaltung der Inkassohilfe kantonale sehr unterschiedlich geregelt.

Weitere Informationen

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