Homeoffice-Pflicht: Das müssen Arbeitnehmende wissen

Arbeiten zu Hause wird vorübergehend zur Pflicht. Was bedeutet das für die Angestellten?

Wer muss zu Hause arbeiten?
Ab Montag, 18. Januar muss überall dort von zu Hause aus gearbeitet werden, «wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist», sagt der Bundesrat. Es gibt also einen gewissen Spielraum für die Vorgesetzten.

Gibt es eine Entschädigung?
Anders als beim Lockdown im vergangenen Frühling ist diesmal in der Verordnung klar festgehalten: Es gibt für die Arbeitnehmenden keine Entschädigung, zum Beispiel für Strom, Miete oder Internet. Grund: Die Anordnung sei ja nur vorübergehend. Aber Spesen, die zur Erbringung der Arbeitsleistung nötig sind, muss der Arbeitgeber bezahlen. Denn diese Kosten fallen auch an, wenn jemand im Büro arbeitet. Hier geht es Beispielsweise um Kosten für Porto, Druckerpatronen oder Papier.

Kann ich trotzdem eine Entschädigung verlangen?
Fragen darf man immer! Wer ab dem 18. Januar im Homeoffice arbeitet und dafür grössere Auslagen hat, etwa für einen externen Bildschirm oder ein deutlich teureres, weil leistungsstärkeres Internet-Abo, für den lohnt es sich auf jeden Fall mit dem Chef oder der Chefin zu reden. Anders ist es für Angestellte, die schon bislang im Homeoffice gearbeitet haben. Dort gilt weiter, was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Was tun, wenn man zu den gefährdeten Personen gehört und nicht im Homeoffice arbeiten kann?
Gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, müssen vom Arbeitgeber bei vollem Lohn von der Arbeitspflicht befreit werden. In diesen Fällen bestehe ein Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz.

Muss ich im Homeoffice eigentlich immer für die Vorgesetzten erreichbar sein?
Es gelten nach wie vor die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Auch im Homeoffice hat man Pausen zugute. Es lohnt sich aber, mit dem Arbeitgeber Präsenzzeiten abzumachen. Und zu vereinbaren, wie schnell man auf E-Mails reagieren soll. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten: Wenn etwa die Anwesenheit von Kindern ungestörtes Arbeiten zu bestimmten Zeiten verunmöglicht, so ist hier vom Arbeitgeber ein gewisses Entgegenkommen zu erwarten.

Ein Beitrag von Peter Fritsche erschienen am 13.01.2021 auf www.srf.ch: Weiterlesen

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