Kinderschutz: Finanzhilfen des Bundes stossen auf positives Echo

Gestützt auf die Kinderschutzverordnung kann der Bund Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen insbesondere vor Gewalt und sexueller Ausbeutung fördern. Eine erste Evaluation der Verordnung zeigt, dass deren Ziele für die Akteurinnen und Akteure der Kinder- und Jugendpolitik hohe Priorität haben. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 die Evaluationsergebnisse zur Kenntnis genommen. Er hat das Eidg. Departement des Innern EDI beauftragt, die Umsetzung zu verbessern und spätestens im April 2029 eine weitere Evaluation vorzulegen.

Die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Kantone sowie Expertinnen und Experten unterstützen die Ziele der Verordnung (siehe Kasten). Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) unterstützten Aktivitäten wie Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche oder Präventionsmassnahmen gegen Gewalt und sexuelle Übergriffe an Kindern werden positiv beurteilt. Die subventionierten Organisationen seien relevant, innovativ sowie nahe am Puls der Zeit. Auch das Verfahren der Finanzhilfevergabe wird als nachvollziehbar erachtet.

Insgesamt wünschen sich die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Fachpersonen der Kantone ein noch stärkeres Engagement des Bundes durch die Umsetzung eigener Modellprojekte (Entwicklung nationaler Standards und Praxishilfen) sowie die Entwicklung einer umfassenden nationalen Strategie im Bereich Kinderschutz und Kinderrechte. Diese Empfehlungen gehen allerdings über die Zuständigkeiten des Bundes hinaus; für die Kinder- und Jugendpolitik sind in erster Linie die Kantone zuständig.

Der Bund wird aber zusammen mit den Kantonen sicherstellen, dass die Finanzhilfen noch besser am Bedarf ausgerichtet werden. Darüber hinaus wird das BSV unter anderem die Informationen zu den unterstützen Massnahmen auf seiner Website weiter ausbauen und auch die Finanzhilfen über die Plattform Kinder- und Jugendpolitik noch besser bekannt machen.

Gemäss Kinderschutzverordnung müssen die Massnahmen und Finanzhilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit und Wirksamkeit hin überprüft werden. Im Auftrag des BSV haben das Beratungs- und Forschungsunternehmen Interface und die Hochschule Luzern erstmals eine Evaluation durchgeführt und Empfehlungen abgegeben. Der Bundesrat hat die Evaluationsergebnisse sowie die Stellungnahme des BSV zur Kenntnis genommen und das EDI beauftragt, ihm bis spätestens Ende April 2029 eine erneute Evaluation der Kinderschutzverordnung vorzulegen. Darin soll es über den Stand der Massnahmen berichten, mit denen die Ziele der Verordnung noch besser umgesetzt werden sollen.

Die Kinderschutzverordnung: Grundlagen, Ziele und Instrumente

Gestützt auf einen Bundesratsentscheid von 1995 verfügt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über einen Kredit «Kinderschutz», mit dem es Massnahmen zur Prävention von Kindesmisshandlung und sexueller Ausbeutung subventionieren kann. Mit der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (Kinderschutzverordnung), die am 1. August 2010 in Kraft trat, wurde dafür eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen. Seit 2006 ist das BSV auch für den zusätzlichen Teilkredit «Kinderrechte» im Zusammenhang mit der UN-Kinderrechtskonvention zuständig. Der gesamthafte Kredit beläuft sich seit 2022 auf 2,68 Mio. Franken pro Jahr. 2022 bestanden 16 Subventionsverträge.

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 386 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser legt fest, dass der Bund Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen kann, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen. Die Verordnung basiert zudem auf zwei Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention, die von den Staaten fordern, dass sie Kinder vor Gewalt und sexueller Ausbeutung schützen (Art. 19 und 34).

Unter «Massnahmen» werden Programme und Aktivitäten verstanden, die der Prävention, Information, Kompetenzentwicklung und Forschung dienen. Ziel ist, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen – im realen Leben wie im digitalen Raum. Der Bund kann nicht gewinnorientierten Organisationen Finanzhilfen für die Durchführung solcher Massnahmen gewähren und er hat auch die Möglichkeit, solche Massnahmen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben.

Der Schlussbericht «Evaluation der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen und Finanzhilfen gemäss Verordnung Kinderschutz/Kinderrechte» der INTERFACE Politikstudien Forschung Beratung GmbH (Luzern) (Forschungsbericht 13/22) liegt in deutscher Sprache vor mit Kurzfassungen in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. Die gedruckte Publikation kann bestellt werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch, Bestellnummer 318.010.13/22D.

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